Lagergemeinschaft Auschwitz- Freundeskreis der Auschwitzer 7
Zur Praxis der Einziehung jüdischen Vermögens im Dritten Reich
VONIHNEN IST DAHER FESTSTELLUNGSENTSCHEID DES CHEFS
DER SCHERHEITSPOLIZEI UND DES SD ZU BEANTRAGFN..
Fine Recherche von Klaus Konrad-Tromsdorf
* Die Affäre um die Geschäfts- praktiken, die Schweizer Banken mit Nazi-Deutschland pflegten(Raub- gold', nachrichtenlose Konten' von Holocaust-Opfern), hat mittlerweile auch den Blick für entsprechende Vorgänge geschärft, die von deut- schen Versicherungen(Allianz*) und Geschäftsbanken(Deutsche Bank', Dresdner Bank') zu verant- worten sind. Zwar sind die Rahmen- bedingungen bekannt, unter denen die Einziehung jüdischen Vermö- gens vonstatten ging, es gibt jedoch wenig Hinweise auf die'interne Pra- Xis' dieser Exploitation. Möglicher- weise würde jedoch gerade hier- durch die Frage nach dem Wissen von Versicherungen und Banken über das Schicksal der Deportierten iner Antwort zugeführt werden önnen. Daß in einer solchen Ant- wort heute die eigentliche Brisanz der Problematik gesehen wird- zu- mindest auf Seiten der jeweiligen Unternehmen zeigt beispielsweise das thematische Dossier der'ZEIT* (Nr. 25 vom 10. Juni 1998), Uber- Schrift'Sie wußten, was lief'. Inter- essant auch, daß der Historiker Christopher Kopper in eben jenem Dossier Konstatiert, daß die Deutsche und die Presdner Bank bei der Verwertung des(Raub)-goldes Beihilfe(leisteten),“ allerdings zur Schlußfolgerung kommt, daß'(sie)
kunft des SS-Goldes aber von einer Mitverantwortung für den Gold- raub an den europäischen Juden freizusprechen(Sind)“(Vgl. S. 22).
Zumindest die Raubgold-Geschäf- te der Deutschen und Dresdner Bank werden derzeit von Histori- kern untersucht, mit ersten Ergeb- nissen ist in nächster Zeit zu rech- nen. Noch nicht untersucht wird al- lerdings die Rolle, die deutsche Ban- ken bei der Finziehung jüdischer Vermõgenswerte gespielt haben (S. O.). An einem Finzelbeispiel möch- te ich zeigen, zu welchen Schlußfol- gerungen eine solche Untersuchung möglicherweise führen könnte. Zu- nächst eine kurze Zusammenfas- sung der damaligen Rahmenbedin- gungen: Im Zuge der'antijüdischen Maßnahmen' des NS-Regimes wurde am 29. April 1938 vom Reichsinnen- ministerium die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden' erlassen. Oberhalb einer Grenze von 5000 RM waren sämtli- che Vermögenswerte im In- und Ausland anzugeben, dies betraf auch Wertpapierbesitz und Lebens- versicherungen(vgl. hierzu ausführ- lich Barkai, A.: Vom Boykott zur Entjudung, Frankfurt Main 1988, S. 128 ff). Mit dem Beginn der Depor- tationen im Herbst 1941 wurde die 11. Durchführungsverordnung zum


