Lagergemeinschaft Auschwitz- Freundeskreis der Auschwitzer 29
mentarischen Versammlung vorzule- gen sei- daran wurde sich jedoch nicht gehalten.
Im November verwarf eine vom Mi- nisterkomitee eingesetzte*Bericht- erstattergruppe“ teilweise die Ande- rungsvorschläge des Europarates und ak?zeptierte einige in veränderter Form. Aufgrund eines erläuternden Be- richtes beschloß das Ministerkomitee am 19. November 1996 den Konventi- O Deutschland, Belgien und Po-
en enthielten sich der Stimme. Am 4. April 1997 unterzeichneten im spani- schen Oviedo 22 von 40 Europarats- Staaten ohne Vorbehalt die Konven- tion. In Deutschland soll eine Ratifizie- rung erst nach Stellungnahme aller Bundesländer erfolgen. Der hessische Landtag sprach sich gegen die in der Bioethik-Konvention erlaubte medizin- ische Forschung an nichteinwilli- gungsfähigen Personen aus. Für die Bonner Regierung steht in den näch- sten Wochen die Frage nach der Ratifi- zierung an.
»Fremdnützige“ Forschung
Dürfen behinderte Menschen zu Ob— jekten der Wissenschaft gemacht wer- den? Der Riß geht quer duch die Ge-— sellschaft, quer durch die politische
andschaft, spaltet Kirchen und Par- teien.
Ist es ein gutes Omen, wie intensiv und beharrlich in der deutschen Nach- kriegsdemokratie über die Verantwor- tung der Wissenschaft gekämpft wird? (n anderen europäischen Gesellschaf- ten wird die Diskussion nur in Fach- kreisen geführt.)
Die außerparlamentarische Opposi- tion zur Bioethik-Konvention zählt nach eigenen Angaben 1,5 Millionen Menschen, mehr als hundert Sozial- und Behindertenverbände, Patienten- und Selbsthilfegruppen. Mit einem Plä-
doyer, die Konvention nicht zu unter— zeichnen, endete am 5. Febrar 1998 eine Veranstaltung im Bonner Wasserwerk, Zu der das'Bündnis für Menschenwür- de“ geladen hatte. Initiatioren des Bündnisses sind u. a. Hubert Hüppe (CDU), Wolfgang Wodarg(SPD) und Volker Beck(Die Grünen).
Der Artikel 17 der Konvention hat die Forschung an nicht-einwilligungs- fähigen Menschen, an Behinderten, Geisteskranken, Altersdementen und Kindern zum Gegenstand. In Ziffer 1 des Artikels ist festgelegt, daß hier die Forschung einen potentiellen Nutzen für den Gesundheitszustand der Ver- suchsperson haben muß. Diesem Grundsatz wird jedoch in Ziffer 2 Ab— Sat?z 112 widersprochen. Dort heißt es: Jede Beschränkung durch die Forde- rung nach einem potentiellen direkten Nutzen für die Versuchsperson würde solche Studien in Zukunft unmöglich machen. So wird, mit Hilfe gut verklau- sulierter Auslegungen, Tor und Tür für die fremdnützige Forschung geöff- net.
Ziffer 2 Absat? 108 besagt, daß die Forschung für die Versuchspersonen nur mit einem minimalen Risiko und einer minimalen Belastung verbunden sein darf(z.B. Blut- und Speichelent- nahme, Wiegen, Messen, Beobachten). Fakt ist jedoch, wenn es um Forschung an Koma-Patienten zur Verbesserung der Intensivmedizin geht oder um For- schung an Sterbenden zur Ermittlung der Ursachen unbekannter Krankhei- ten wird die Frage, ob der jeweilige Pa- tient einen Nutzen von dieser For- schung hat, gar nicht mehr gestellt. Man läßt keinen Zweifel daran, daß es nicht um die Versuchsperson geht, son- dern nur der Vermehrung von Wissen dient.
Der Entzivilisierungsschub ist in den angelsächsischen Ländern bereits zwei Sprünge voraus. Schon im April 1998


