Lagergemeinschaft Auschwitz-Freundeskreis der Auschwitzer 33
eigener Aussage aus Angst vor den polnischen Behörden nicht den polni- Schen Kapo Morawa belasten konnte, danach 1964 im ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess, schließlich im zweiten Frankfurter Auschwitz-Pro- Ze88 1966.
Fin wesentlicher Beweggrund sei- ner Zeugenschaft war aber auch die Tatsache, dass viele Gerüchte über die Massenvernichtung in Auschwitz-Bir- kenau im Umlauf waren. In einem Ge- Spräch mit dem Verfasser sagte Müller im Jahr 2002 dazu folgendes.„Nach dem Zweilen Weltrieg wollie jeder von den Uherlebenden ein Alles wisser vein, ind das geheimnisvolle Sonderkom- mando hat sie s0 gereizt, dass sie viel- mls fantasiert hahen.(..) Meine Auft gahe war es zu Zeigen, was sich zwi— Schen den Wänden abgespielt hat und wie es möglich wun innerhalb von 24 Sunden ſast dreißigtuausend Menschen zl erledigen. Dieses Geheimnis zu Zei- gen, das war meine Aufgabe.“
Im Krakauer Auschwitz-ProzZess trug seine Aussage gegen die Ange- klagten Aumeier und Grabner zu de- ren Verurteilung maßgeblich bei. Im ersten Frankfurter Auschwit?-Prozess folgte das Gericht im Urteil des Hauptverfahrens Müllers Aussagen zur Rolle des Angeklagten Stark, in der mündlichen Urteilsbegründung des Vorsit?enden Richters bezog man sich Zudem auf Müllers Aussagen zum Angeklagten Dr. Frank. Auch Müllers Angaben im Fall des Angeklagten Dr. Lucas wurden berücksichtigt. Im Fall Stark ging das Gericht auf die Glaub- haftigkeit der von Müller geschilder-
ten Vorfälle ein: Es spricht vogar für die Glaub wirdigkeit Millers, dass er die auf den ersten Blick n wahrt Scheinlich ercheinenden Pinge so ge— Schildert hat, wie er sie in Sseinem Ge- dãchtnis bewahyt hat.“
Die Außergewöhnlichkeit von Mül- lers Erlebnissen sowie sein enormes Detailwissen und seine gründlichen Beschreibungen machten den ehema- ligen Hinanzbeamten sowohl zum An- griffsziel der Verteidigung im ersten Auschwitz-Prozess, die ihn im Verfah- ren gegen den Angeklagten Stark als „Schlüsselfigur“ bezeichnete und mit allen Mitteln als unglaubwürdig hinzu- stellen versuchte, aber auch zum be- deutenden Feindbild für Relativierer, Zweifler und Auschwitz-Leugner.
Grundsätzlich störte die ehemali- gen Täter und Revisionisten jedoch etwas anderes: Sie verziehen Filip Müller seine einzigartige Zeugen- schaft und die Besonderheit seines Uberlebens nicht. Der Angeklagte Kaduk kam so in Konfrontation mit der Aussage des Sonderkommando- Uberlebenden Buki im Jahre 1962 zu der Schlussfolgerung:„Es erscheint mir ausgeschlossen, dass der Zeuge als Angehöriger des Sonderommandos den Aufenthalt in Auschwitz überleht hdt. Jch weiß mit Bestimmtheit, dass die Angehörigen des Sonderkommandos von Zeit zu Zeit restlos heseitigt wort den vind. Von den Sondericommandos hlieb dann niemand übrig, auch die nktionshdftlinge fielen der Vernich— tung anheim. Ich hahe einmal beoh— achtet, wie ein Sonderommando von


