Lagergemeinschaft Auschwitz V
6 Freundeskreis der Auschwitzer e V.
und damit die erantwon illi kenuber den Oberlebenden 3 Mill 1 On eSn O pfer erlogen 1 ondern die Diskusson Iu ſſi ˙ 62 r ebendig halten verden.
muß dabei vein. die jetzige ge. tliche Regelung ruckgangig zu machen und durch ein ang f
in Riten Sundesgesetzblatt
Teill Z 5702 A
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1985 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1985 Nr. 29
Finundzwanzigstes Stratrechtsänderungsgeset (21. Strand6)
vom 13. Junl 1985
Der Bundestag hat das foigende Gesetz beschlossent breitet oder ðflentlich. in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schritten(5 11 Abs. 3) vervendet oder
2. Gegenstände. die derarige Kennzeichen darstel- Rnderung des Strefgonehbuches ſen oder enihalten. ⁊ur Verreitung odet Verwen- dung in der in Nummer bereichneten An und Weise herstellt. vorrätig hält oder in den rõumi- chen Geltunosbereich cieses Gesetzes einföhrt.
Das Straigesetzbuch in cer f̃assung der Bekanntma- chung vom 2. Januar 1975(BGBl. 1 S. 1). 2uletzt 9eän- deri durch Aikel a des Gesetzes vom 235. Februar 1985
(Sgl 18 428). wiro Me ſoot gezndert:() Kennzelchen im Sinne des Absatzes 1 sind namentich Fahnen. Abreichen. Uniſormstcke. 1. 5 76 a Abs. 2 Satz 1 vird vie olgt gefaßt parolen und Grußformen. Unter den Voraussetkungen des 5 74 Abs. 2 M. 2. 6) 5 86„bs. 3. 4 gilt entsprechend.“
Abs. 3 urd des 5 74 dist Absatz1 aoch dann anzu- 4. 5 194 Abs. 1 und 2 vird vie lolgt gelaßt
venden. venn 1 cie Veroiqung cer Strafat verjãt lst oder(1) Die Beleiciguno vird nur au Antrag veriolgl. ist 6 2 sonst aus rechtichen Grönen keine destimmie cie Tat durch Vecbreiten oder öllentliches Zogang person veriogt verden kann und cas Geset ſichmachen einer Schritt(5 11 Abs. 3). in einer Ver- nichts anderes destimmt.“ sammlung oder durch eine Darbietung im Rundlunk begangen. 80 ist ein Antrag nicht erſorderlich. wenn
der Verietzte als Angehöriger einer Gruppe unter der
2. in 5 78 Abs. 1 vird ſolgender Satz 2 angelögt nationalsoꝛialistischen odet einer anderen Gewalt-
8 75 4 abs. 2 Satt 1 tr. 1 bieidt underũnet“ dac Milkdrmemschan verioio vurde. diese Geupoe 3 Tei der Bevolkerung ist und cie Beleicigung mit 3. 5 86 a vird. soweit ikel 4 nichts anderes bestimmt. cieser Vertolgung eenahnt Die— ſ
vis ſolot oelalt jedoch nicht von Amts wegen verſolgt verden. wenn 5 86 0 cer Vefetzte derspricht. Der Widerspruch kann 3 i 6 i Verietzte
V 0 k nicht ⁊urõckgenommen werden. Stirbt der 3
so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchs-
Sxein recht aul die in 5 77 Abs. 2 deꝛeichneten Angehöri- (1) Mit F̃reiheitsstrale bis 20 drei Jahren oder mit gen öber. Geldstrale wird bestraft. ver (2) ist das Andenken eines Verstorbenen verun 1. im ràumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Olimplt. s0 steht das Antragsrecht den in 5 77 Abs. 2 Kenneichen einer der in 5 86 Abs. 1 MNr. 1. 2 und bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Ver- 4 beꝛeichneten parneien und Vereinigungen ver- dreiten oder ötlentiches Zogärnochmachen einer


