Lagergemeinschaft Auschritz V Freundeskreis der Auschwitzer e.V.
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Schrik(5 11 Abs. 3). in einer Vers ammluno oder durch eine Darbietun9 im Runctunk beganoen. 80 ist ein Antrag nicht erorcerich. wenn der Verstorbene Sein Leben als Opler cer nationalsoxlalis ischen odor einer anceren Gewal- und Wilkötherrschaſt veroren nei und die Verunglimpluno damit ⁊usammenhãngt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen vertolgt vercden, wenn ein Antragsberechtigtet der Veriol- oong wicerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurõckgenommen werden.“
Artikel 2
Knderung des Gesehkes ober Ordnungswidrigkelten
Das Gesetz öber Ordnunosvidrigkeiten in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 2. Janvar 1975(BGBl.! 8. 80. 520). 2uletzt geandert durch Artikel 4 des Geset- ꝛes vom 5. Oktoder 1978(BGBl. 1 S. 1645). Wrd vle ſolgt geàndert
1. 5 27 Abs. 2 Satz 1 vird vis folgt gelaßt
Unter den Voraussetzungen des 5 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenen. wenn
1. cie Veriolgung der Ordnunoswidriokeit verjãhri lst oder
2. sonst aus rechiichen Gründen keine bestimmte person veriolgt werden kann und das Gesetz nichis anderes bestimmt.“
2. in§ 31 Abs. 1 vMrd fooencer Satz 2 anoefgt: 5 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.“
Artikel 3 Neufassung
Der Bunesministet der Justix kann den Worlaut des Stralgesetzboches in der vom 1. August 1985 an gel- tenden f̃assung im Bundesges etblati bekannimachen.
sind gewahrt
Bonn. den 13. Jri 1985
Bundesgesetzblatt. Janrgang 1985. Tei
Artikel 4 Sonderregelung för Berlin
5 86 a des Straſgesetzboches ist im Land Berin in ſolgender Fassuno arzwender
5 86 2 Verwencen von Kennzeichen verlassungswioriger Organisationén
(1) Mit Freiheitsstrale dis 2u orel Japren oder mit Geldstrale wird bestraft. wet 1 im räumlichen Geltunosbereich cieses Gesetzes Kenrgeichen einer det in§ 86 Abs. 1 Mr. 1 und 3 dezeichneten Vereinigungen verbreltet oder öflent- ſch. in einer Vers ammluno odet in von ihm verbreite- ten Schriften(5 11 Abs. 2) verwendet oder
2. Gegenstände. die derartige Kennzeichen darstellen oder erthalten. ⁊ur Verdreitung oder verwendung in Cer in Mommet 1 dezeichneten M und Weise her- stellt. vorrätig hãl oder in Cen rãumichen Geltunos- dereich cieses Gesetzes einföhn.
(2) Kenneichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentich Fahnen. Abzeichen. Uniformstòcke. Parolen und Grußſormen.
(a) 5 86 Abs. 3. 4 gilt entsprechend.“
Artikel 5
Berlin-Klausel
Dieses Geset gilt nach Maſgade ces 5 13 Abs. 1des Oriten Uderleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
lnkrafttreten
Dieses Geseiz tritt am ersten Tage des zweiten aut cie Verkönoung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Oie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Das vœstehende Gesetx vird hlermit ausgeferigt und vird im Bundesgesetzblatt verkũndet.
Oer Bundespräsident Weizsàcker
Oer Bondeskanzler Or. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Jostiz Engelhard


