hütte,
heide- SSA),
Bun
Auszüge aus dem Beskikunise von Prof.Dr.F.K.Kaul
an das Schwurgericht Frankfurt/Main, eingereicht von Rechtsanwalt Strodt am 8. Mai 1964
An das
Schwurgericht beim Landgericht
Frankfurt/Main
In der Strafsache gegen Mulka u. A.— Ks 2/63—
wird zum Beweis für die Abhängigkeit des Lagerbetriebes von wirtschaftlichen Interessen und für die Lebensbedingungen der Häftlinge im ‚Konzentrationslager Auschwitz und seinen Nebenlagern die Verlesung folgender Schriftstücke beantragt:
1. Das sogenannte IG-Farben-Urteil des Militärgerichts VI der Vereinigten Staaten, ver- kündet am 29. und 30. Juli 1948 in Nürnberg, Abschnitt: Auschwitz und Fürstengrube. In: Das Urteil im IG-Farben-Prozeß, Bollwerk-V erlag Karl Drott, Offenbach am Main 1948, S. 121—130.
Die angegebenen Auszüge enthalten die tatsächlichen Feststellungen des Amerikani- schen Militärgerichts über die Errichtung und den Betrieb des Buna-Werkes der IG in Auschwitz und über das der IG gehörende Kohlenbergwerk Fürstengrube. Sie bezeugen, daß es die Aufgabe der Kommandantur des Konzentrationslagers Auschwitz war, die IG-
AG mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Dies galt
insbesondere in bezug auf die Forderungen der IG nach einer immer größeren Anzahl kräftiger und volleistungsfähiger Konzentrationslagerhäftlinge als billige Arbeitssklaven. Ferner bezeugen die Urteilsfestsiellungen, daß das Konzentrationslager Monowitz als das größte Arbeitslager des KZ Auschwitz sowie das KZ-Nebenlager Fürstengrube auf Ver- anlassung der IG-Farbenindustrie entstanden sind und daß die Verhältnisse besonders in diesen Lagern entscheidend von den 1G-Farben und ihren Interessenvertretern beeinflußt wurden. Beide Lager sind der Tatort verschiedener durch den Eröffnungsbeschluß erfaßter Verbrechen. Schließlich geben die Urteilsfeststellungen Aujschluß über die unmenschlichen und verbrecherischen Arbeits- und Lebensbedimgungen der Häftlinge, die in den IG- Betrieben eingesetzt wurden. Diese Häftlinge„lebten und arbeiteten unter dem Schatten der Liquidierung“, heißt es im Urteil, und es wird ausdrücklich festgestellt, daß die 1G- Farben beziehungsweise deren Repräsentanten in Auschwitz hierfür mitverantwortlich sind.
2. Die unter Eid abgegebenen Erklärungen
a) des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der ehemaligen IG-Farbenindustrie AG und Generalbevollmächtigten für Sonderfragen der chemischen Erzeugung im Rahmen des Vierjahresplanes, Carl Krauc h, vom 13. Februar 1947;
b) des Mitgliedes des Vorstandes der ehemaligen 1G-Farbenindustrie AG, Heinrich Bütefisch, vom 19. Februar 1947, Abschnitte 2—7;...
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