werden. daß sie- stets jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notwendigkeiten z.B. das Getto nicht verlassen, zu einer bestimmten Abendstunde nicht mehr ausgehen dürfen, usw.
6) Die Ältestenräte sind auch verantwortlich zu ma« hen für die entsprechende Verpflegung der Juden auf dem Transport in die Städte. Es sind keine Bedenken geltend zu machen, wenn die abwandernden Juden ıihı beweeliches Gut, soweit technisch überhaupt möglich, mit- nehmen.
7) Juden, welche dem Befehl, in die Städte umzusiedeln, nicht nachkommen, ist in begründeten Fällen eine kurz bemessene Nachfrist zu gewähren. Es ist ihnen strengste Bestrafung anzukündigen, wenn sie auch dieser Frist
nicht nachkommen sollten.
ELT-
ı-/ Br Alle erforderlichen Maßnahmen sind erundsätzlich stets ım engsten Benehmen u Zusammenwirken mit den deutschen Zivilverwaltungs- und örtlich zuständigen Militär-
behörden zu treffen.
Bei der Durchführung ist zu berücksichtigen, daß die wirtsc haftliche Sicherung
der besetzten Gebiete keinen Sc haden leidet.
1) Es ist vor allem Rücksicht zu nehmen auf die Bedürfnisse des Heeres; z.B. wird es sich kaum vermeiden lassen, zunächst da und dort Handels- juden zurückzulassen, welche zur Verpflegung der Truppen mangels anderweitiver Möglichkeiten unbedingt zurückbleiben müssen. In diesen Fällen ist jedoch im Benehmen mit den örtlichen zuständigen deutschen Verwaltungsbehörden die alsbaldige Arisierung dieser Betriebe anzu- streben und die Auswanderung der Juden nac hzuholen.
9) Bei der Wahrung der deutschen Wirtschaftsinteressen in den besetzten
Gebieten ist es selbstverständlich, daß jüdische Lebens-, Kriegs- oder füı
den Vierjahresplan wichtige Industriezweige und-betriebe zunächst
aufrecht erhalten bleiben müssen.
Auch.in diesen Fällen ist die alsbaldige Arisierung anzustreben und die
Auswanderung der Juden nachzuholen.
Es ist schließlich Rücksicht zu nehmen auf die Ernährungslage in den besetz-
ten Gebieten. So sind z. B. Grundstücke jüdischer Siedler nach Mösglichkeit
den benac hbarten deutschen oder auch polnischen Bauern zuı Mitbewirt- schaftung kommissarisch in Pflege zu eeben; sodaß die Einbringung der noch außenstehenden Ernte bzw. der Wiederanbau gewährleistet ist.
Hinsichtlich dieser wichtigen Frage ist mit dem landwirtschaftlichen
Sachreferenten des©. d. Z.* Verbindung aufzunehmen.
i Chef der Zivilverwaltung beim Oberbefehlshaber. Diese Behörde bestand in der ersten Zeit
der Okkupation. Im Generalgouvernement 2. B. existierte sie bis zum 25. 10. 1939.


