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Faschismus - Getto - Massenmord : Dokumentation über Ausrottung und Widerstand der Juden in Polen während des Zweiten Weltkrieges / herausgegeben vom Jüdischen Historischen Institut Warschau. Ausgewählt, bearbeitet und eingeleitet von Tatiana Berenstein, Artur Eisenbach, Bernard Mark und Adam Rutkowski
Entstehung
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werden. Dabei ist zu beachten, daß nur solche Städte als Konzentrierungs- punkte bestimmt werden, die entweder Eisenbahnknotenpunkte sind oder zum mindesten an Eisenbahnstrecken liegen.

Es eilt grundsätzlich, daß jüdische Gemeinden mit unter 500 Köpfen aufzu- lösen und der nächstliegenden Konzentrierungsstadt zuzuführen sind.

Dieser Erlaß gilt nicht für das Gebiet der Einsatzgruppe I, welches etwa, östlich von Krakau liegend, umgrenzt wird von Polanica®, Jarostaw, der neuen Demarkationslinie und der bisherigen slowakisch-polnischen Grenze. Innerhalb dieses Gebietes ist lediglich eine behelfsmäßige Judenzählung durchzuführen. Des weiteren sind die nachstehend behandelten jüdischen

Ältestenräte aufzustellen. IR

Jüdische Ältestenräte.

/) In jeder jüdischen Gemeinde ist ein jüdischer Ältestenrat aufzustellen, der, soweit möglich, aus den zurückgebliebenen maßgebenden Persönlich- keiten und Rabbinern zu bilden ist. Dem Ältestenrat haben bis zu 24 männ- liche Juden(je nach Größe der jüdischen Gemeinde) anzugehören.

Er ist im Sinne des Wortes vollverantwortlich zu machen für die exakte und

termingemäße Durchführung aller ergangenen oder noch ergehenden Wei-

sungen.

2) Im Falle der Sabotage solcher Weisungen sind den Räten die schärfsten Maßnahmen anzukündigen.

3) Die Judenräte haben eine behelfsmäßige Zählung der Juden möglichst gegliedert nach Geschlecht(Altersklassen), a) bis 16 Jahren, b) von 16 bis 20 Jahren und c) darüber, und nach den hauptsächlichsten Berufsschichten in ihren örtlichen Bereichen vorzunehmen und das Ergebnis in kürzester Frist zu melden.

4) Den Ältestenräten sind Termine und Fristen des Abzuges, die Abzugs- möglichkeiten und schließlich die Abzugsstraßen bekanntzugeben. Sie sind sodann persönlich verantwortlich zu machen für den Abzug der Juden vom Lande.

Als Begründung für die Konzentrierung der Juden in die Städte hat zu gelten, daß sich Juden maßgeblichst an den Franktireurüberfällen und Plünde- rungsaktionen beteiligt haben.

5) Die Ältestenräte in den Konzentrierungsstädten sind verantwortlich zu machen für die geeignete Unterbringung der aus dem Lande zuziehenden Juden.

Die Konzentrierung der Juden in Städten wird wahrscheinlich aus all- gemein sicherheitspolizeilichen Gründen Anordnungen in diesen Städten bedingen, daß den Juden bestimmte Stadtviertel überhaupt verboten

3 Es handelt sich hier wahrscheinlich um Polaniec an der Mündung der Wisloka.

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