Schulgebäude werden für kirchliche Zwecke wie Konfirmandenunterricht, Bibelstunden nicht mehr zur Verfügung gesteilt.
17. Januar 1942.
Im Jahre 1929 wurde in Mecklenburg zwischen Staat und Kirche ein Vertrag geschlossen über die Trennung organisch ver- bundener Kirchen- und Schulämter und die Auseinandersetzung des verbundenen Vermögens. In diesem Vertrage wurden die Schulhäuser den politischen Gemeinden überwiesen; jedoch wurde in$ 11 dieses Vertrages folgende Bestimmung aufgenommen:„Bei bisher organisch verbundenen Kircher- und Schu’ämtern ist auch nach der Trennung der Aemter das Schulzimmer auf Verlangen der Kirche zur Erteilung des Konfirmandenunterrichts, zum kirch- lichen Religionsunterricht, zu Bibelstunden, zu Gemeindeabenden, zu kirchlichen Wahlen und zu Sitzungen des Kirchengemeinderats während der schulfreien Zeit unenigeltlich bereitzustellen.“
Nun teilt uns der Oberkirchenrat in diesen Tagen folgendes Schreiben mit:
„Der Reichsstatthalter hat als Beauftragter des Reichsverteidi- gungskommissars angeordnet, daß staatliche Schulgebäude für kirchliche Zwecke wie Konfirmandenunterricht, Bibelstunden u. a. nicht mehr zur Verfügung zu stellen sind.
Der Herr Reichsstatthalter hat darauf hin- gewiesen, daß die bezeichneten bisherigen Lei- sStungenandieKirchefürdas Gaugebiet Mecklen- burg eine wesentliche Belastung bedeuten, die für die Wirtschaftskraft des Volkes eingespart werden muß, damit der Krieg gewonnen wird“
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