13.
b) Geschichtliche Ent-
wicklung on Jahre
1740-1806.
Einen kräftigen Aufschwang nahm die Weberei auch in der Grafschaft Hohenstein unter Friedrich d. Gr. Ohne Zweifel hatten seine Regierungsmassnahmen zu der grossen Nachfrage, die nach dem Leinen herrschte, ihren Teil beigetragen. Schon am 27. Juli 1742 erliess er eine sogenannte Leinwand- und Schleierordnung, durch welche" in Ansehung der Spinner, Weber, Bleicher und Garnsammler eine solche Ordnung eingeführt werden soll, dass durchgehende an Länge, Breite und Güte tüchtige Ware verfertigt, angekauft und ausser Landes verfahren, mithin der Credit bei Auswärtigen konserviert, die Kaufmannschaft selbst. aber von Spinnern, Webern und Bleichern auf keine Weise übervorteilth und in Schaden gesetzt werden möge." Für die Garne wurden ferner in den Jahren 1743, 1744, 1747 usw. gleiche Weite, für die Gewebe gleiches Mass bestimmt, Schauämter errichtet, eine Marktordnung vorgeschrieben und die Flachsausfuhr bis auf weiteres gänzlich verboten. Ebenso erliess der König 1749, 1755 und 1756 Verordnungen zur Sicherung der Flachsbauer beim Kauf von Leinsamen. Um die Unterhändler zu beseitigen, sollten nur städtische


