Städten, und andern Unsern Befehligshabern, so von Unsertwe gen Gerichte üben und verwalten, in vorgedachter Unser Chur- und Marck Brandenburg, auch Unsern übrigen Provingien und Landen folches an unserer ftatt gleichfalls zu thun, über diesem Unferm Privilegio zu halten, und diejenige, so dawider handeln, mit vor. erweh ter Strafe ohnnachläßig anzusehen, hiermit allergnädigst und zugleich ernitlich anbefohlen: vahingegen aber soll Impetrant fchuldig und gehalten seyn, eortemeldte Bücher fleißig corrigiren, aufs zierlichste erucken, und gut weiß Papier darzu nehmen zu lassen, auds dieselben um einen billigen Preiß verkaufen, und von jedem Druck und Format derselben sechs gebundene Eremplaria, theils in Unserer Bibliothek, und theils in Unser Lehns- Archiv allhier, ehe fie verkaufet werden, auf seine Kosten einzuschicken und auszuhefern. Getreulich sonder Gefährde; Jedoch Uns an Unsern, und ſonsten Manniglich an seinen Rechten ohne Schaden. Urkundlich unter Unserer eigenhånd gen Unterschrift und anhängenden LehnSiegel. Gegeben zu Berlin, den 14. Febr. 1722.
( L.S.)
Fr. Wilhelm. M. L. v. Pringen.
ergestalt und also, daß die Scharzische Erben auf anderweitige fü fund zwanzig Jahre lang, vom 14ten Februariic. angerechnet, so hanem Privilegio gemäß, die darinnen benannte Geistliche Bücher, exclusive des oben berührten Porstenschen Communion- Buchs zu drucken und zu verlegen seyn sollen.
Jedoch Höchstgedachter Sr. Königl. Majestät an Dero, bes fonders bey etwanniger Anordnung eines neuen Gesangbuchs, und sonst männiglichen an seinen Rechten ohne Schaden. Urkundlich ist dieses mit dem Königl. Lehns- Siegel bedrucket worden. Ge schehen und gegeben Berlin den 2ten May 1772.
( L. S.)
Renovirtes Privilegium für die Schanischen Erben, über den Druck und Verlag verschiedener Geißlieber Bücher.
Auf Sr. Königl. Majestät aller gnädigsten Special Befehl. v. Münchhausen.


