Konigs Friederichs Majeståt, Chriftseligen Andenckens, erhaltenen Privilegii, allerunterthänigst angelanget. Als privilegiren und begnadigen Wir aus der Uns zustehenden Königl. auch Chur- und Landes- Fürstlichen Macht und Gewalt, Ihn, gemeldten Buch. binder, Jofua David Scharz, und seine Erben, hiermit und in Kraft dieses Unsers offenen Briefes, dergestalt und also, daß er solche Bücher, als das Neue Testament mit den Pfalmen Davids, JEsus Sirach, Catechismum Lutheri und einigen Liedern, desgleichen das, von Unserm Consistorial- Rath und Probsten in Berlin, Johann Persten, eingerichtete Gefang- Buch, unter dent Titul: Geistliche und liebliche Lieder, mit einem kurzen Ausjuge der nöthigsten Gebeter, wie auch desselben aufgesetztes Communion- Buch, unter dem Titul: Dorbereitung zum würdigen Genuß des Heil. Abendmahls, mit einer Vorrede, nicht weniger das gemeldte Buchstabier. Lese- und Spruch- Buch, nebst der Ordnung des Seils, mit denen nöthigen Sprüchen, wieder auflegen, und dieselbe sowohl in Duodez, als OctavFormat mit groffer und kleiner Schrift und gespaltenen Columnen Drucken lassen mdge; sonsten aber niemand in Unserer Chur- und Marck Brandenburg sowohl, als Unsern übrigen Provingen und Landen, sothane Bücher innerhalb denen nächsten Sunfzig Jab. ren, weder gang noch zum Theil, oder auch Extracts- weise nachzu drucken noch zu verlegen, noch weniger diejenigen Eremplaria, fo etwa ausser Unsern Landen und Gebieten von andern nachgedrucfet und verleget seyn möchten, in Unsern Landen einzuführen, da felbst zu distrahiren, heimlich oder öffentlich zu verhandeln, und zu verkaufen befugt seyn, sondern bey Confiscation der Exemplarien, fie mögen bey dem Verkäufer oder Käufer gefunden und angetroffen werden, wie auch zwey hundert Rthlr. Geld- Strafe, halb Unserm Fisco, und die andere Hälfte nebst denen Exemplarien ihm, deme von Uns privilegirten Verleger zu entrichten, gånglich verboten und nicht zugelassen seyn solle. Wir und Unsere Nachkommen Rönige in Preussen, Marggrafen und Churfürsten zu Brandenburg, wollen auch mehrgenannten Buchbinder Schagen und seine Er ben, solche Zeit der funfzig Jahre über, daben allergnädigst schuten, handhaben und erhalten, gestalt Wir dann auch Unserm Cammer- Gerichte und Regierungen, auch denen Magistraten in
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