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Katholisches Gesang- und Gebetbüchlein : ein Auszug aus dem Diözesan-Gesangbuche für die Schuljugend von Frankfurt am Main / hrsg. von E. F. A. Münzenberger
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Kirchenkalender.

Erforderniß wird weit sicherer bei einem Kinde von 12 Jahren, als einem jungen Menschen von 14 Jahren und darüber zu erwarten sein. Darum schreibt auch ein ausdrückliches Diöze= san- Statut das Alter von 12 Jahren für die Erstkommunikanten vor, und es verstößt ganz gegen den allzeitigen Gebrauch der Kirche, die Kinder erst mit 13 Jahr oder sogar noch später zur heil. Communion führen zu lassen und sie somit lange Zeit ohne jegliche begründete und vor der Kirche zu rechtfertigende Ursache der unaussprechlichen Gnaden und Segnungen des allerheil. Sakraments zu berauben.

XIII

Die Erstkommunikanten sollen ein Jahr zuvor beginnen, alle Monate zur heil. Beichte zu gehen und der Nachmittags= predigt an Sonn- und Festtagen auf das gewissenhafteste bei­zuwohnen. Während dieses Jahres nehmen sie auch schon Antheil an den Vorbereitungsstunden zur monatlichen heil. Kommunion. Von Drei- Königen aber an wohnen sie auch an allen Wochentagen dem Gottesdienst, und zwar der um 7 Uhr im Dome stattfindenden Erstkommunikanten- Messe gemeinsam bei.

Die Erstkommunikanten gehen wenigstens ein Jahr lang gemeinschaftlich an jedem 2. Sonntag des Monats um 7 Uhr während der heil. Messe zur heil. Kommunion. Am Freitage vorher haben sie ebenfalls im Dom, im Winter um 5, im Sommer um 6 Uhr eine Vorbereitungsstunde dazu.

4. Anmeldungen zur Spendung der bl. Taufe sind mög­lichst frühe nach der Geburt des Kindes im Dompfarrhause resp. bei den Herrn Missionspfarrern der genannten Orte zu machen. Der Regel nach sollen die Taufen in der Kirche ge­spendet werden, sollten dennoch s. g. Haustaufen begehrt werden, so möge man sie, wenn eben möglich, doch nicht an Sonn- oder Festtagen wünschen.

5. Brautleute, die dem Gebiete der ehemaligen freien Stadt Frankfurt angehören, haben sich vor Allem bei dem Stadtpfarrer resp. den Misstonspfarrern der mehr genannten, zu Frankfurt gehörigen Orte anzumelden, da die Verpflichtung zur dreimaligen kirchlichen Proclamation vor wie nach besteht. Diese Eheverkündigungen müssen stattfinden, wenn auch nur der eine Theil in der Pfarrei wohnt oder in Jahresfrist vor der Trauung hierselbst seinen Wohnsiz gehabt hat.

Zur Versehung der Kranken sind alle in der Pfarrei ange­stellten Geistlichen berechtigt und verpflichtet. Möge man in der Umgebung der Kranken nur nie vergessen, daß der Empfang der Hl. Sakramente in schwerer Krankheit eine hl. Pflicht der Sorge für das Seelenheil ist, daß derselbe keinen christlichen Kranken, wie man wohl gern sagt, aufregen kann, sondern den Seelen Trost und Frieden spendet und deshalb auch gar oft selbst für die körperliche Genesung von bestem Erfolge ist. Möge man daher nicht säumen, sobald als eben thunlich der Mahnung des Hl. Apostels Jakobus gemäß den Priester zum Kranken zu rufen.