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Marianisches Congregations-Buch
Entstehung
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Zweiter Abschnitt.

2) Hat die Congregation neben der allerse­ligsten Jungfrau noch einen anderen Titel oder zweiten Patron, so ist an diesem Feste ein glei­cher Ablaß bewilligt. Hat eine Congregation keinen solchen Titel, so kann der Präses unter Zustimmung des Bischofs in jedem Jahre einen solchen nach Belieben wählen.

3) Ebenso kann unter Zustimmung des Bischofs sowohl das eine wie das andere Fest auf einen anderen Tag im Jahre, selbst auf einen Sonntag verlegt werden; alsdann folgen die Ablässe dem Feste, und es wäre, wenn auch an jenem Tage ein festum duplex" gefeiert würde, doch gestattet, eine feierliche Votivmesse vom Congregationsfeste zu halten.

es genügt, in derselben, sei es vor oder nach dem Empfang der hl. Communion, in den oben an­gegebenen Intentionen oder überhaupt nach der Meinung des Papstes zu beten. Empfängt man aber in dieser Kirche die hl. Communion und verrichtet man dort zugleich die Ablaßgebete, ſo braucht man nicht noch einen Besuch daselbst zu machen, da die Bedingung, die Kirche zu besu­chen, schon erfüllt ist. Die nach der Meinung des hl. Vaters zu verrichtenden Gebete sind nicht näher bestimmt; fünf ,, Vater unser" und fünf Gegrüßet seist du, Maria" werden allgemein als genügend betrachtet.

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