Erster Abschnitt.
4) Wenn Anschaffungen nöthig werden, so wende er sich an den Präfecten.
5) Wenn er die Geschäfte seines Amtes allein nicht zu besorgen vermag, so erbitte er sich vom Präfecten einen oder mehrere Gehilfen.
2. Regeln der Lectoren.
1) Die Lectoren, deren wenigstens zwei von Vorstande zu bestimmen sind, haben vor Eröffnung der Versammlung, nach Anweisung des Präses, entweder eine fromme Lesung zu halten, oder die von ihm bestimmten Gebete zu verrichten.
2) Sie seien von der hohen Wichtigkeit der geistlichen Lesung überzeugt, bedienen sich nur des vom Präses angegebenen Buches und hüten sich vor zu großer Eile, damit die Anderen das Gehörte leichter verstehen, auffassen und ihrem Gedächtnisse einprägen können.
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3) Ist der erste Lector verhindert oder ermüdet, so tritt der zweite für ihn ein.
3. Regeln der Sänger.
1) Die Sänger seien eingedenk, daß sie das erhabene Amt haben, mit den Engeln des Himmels das Lob des dreieinigen Gottes und ihrer glorreichen Himmelskönigin zu singen; sie werden daher mit Freude und Eifer, aber auch mit


