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Marianisches Congregations-Buch
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Regeln über die Ausscheidung zc. 19

bewilligt, so theilt der Präses dieses der ganzen Congregation mit, auf daß jeder Congreganist seine etwaigen Bedenken dagegen beim Präses oder Präfecten geltend machen könne.

5) Die Aufnahme findet in der Regel an einem Marienfeste statt und wird immer in der unten angegebenen feierlichen Weiſe gehalten. Kurze Zeit vor derselben versammelt der Präjes die Aufzunehmenden, um sie auf diesen wichtigen Schritt näher vorzubereiten.

III. Regeln über die Ausscheidung aus der Congregation.

1) Die Ausscheidung aus der Congregation ist entweder eine zeitweilige oder eine gänzliche. Der Vorstand hat sowohl über die eine wie über die andere zu entscheiden.

Durch die zeitweilige Ausscheidung wird der davon Betroffene von der Gemeinschaft aller geistlichen Güter der Congregation für eine be­stimmte Zeit ausgeschlossen; er kann während derselben weder wählen noch gewählt werden, und darf die Medaille nicht tragen. Ob er nach Verlauf dieser Zeit in seine vollen Rechte als Congreganist wieder eingesetzt werden solle, hängt von seiner Aufführung während derselben ab.

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