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Einleitung.
Früchte der Tugend, die sie allenthalben bei der studierenden Jugend hervorbrachten, entzündeten auch bei den Gläubigen anderer Stände das Verlangen, diesen Vereinen beizutreten oder eigene für sich zu gründen. Diesem Wunsche kam Papst Sixtus V. entgegen, indem er die von seinem Vorgänger Gregor XIII. gegebene Erlaubniß zur Gründung neuer Congregationen dahin erweiterte, daß er den Vätern der Gesellschaft Jesu gestattete, an allen ihren Kirchen, Häusern, Collegien oder von ihnen geleiteten Anstalten, nicht nur für die Studierenden, sondern auch für die übrigen Stände eigene Congregationen zu errichten, welche dann, durch den Generalobern der Gesellschaft der Römischen Hauptcongregation einverleibt, an deren Abläffen und Privilegien theilnehmen sollten.
Diesen Gnaden, welche von Clemens VIII. und Gregor XV. bestätigt und erweitert wurden, fügte Benedict XIV. noch neue hinzu durch die Bulle Gloriosae Dominae vom 27. September 1748, worin er zugleich den Congregationen das ehrenvollste und glänzendste Lob sprach.
Endlich wollte Leo XII., nachdem die Gesellschaft Jesu durch Pius VII. wiederhergestellt. war, derselben die alten Rechte, welche ihr der


