I. Unterricht über den Jubiläums- Ablaß. 31
„ Ueberdies verleihen Wir allen und jeden Christgläubigen, sowohl Laien als Weltgeistlichen und Ordensleuten jedes Ordens oder Instituts, auch wenn dasselbe speciell zu benennen wäre, die Vollmacht, sich zu diesem Ende jeden beliebigen Welt- oder OrdensPriester als Beichtvater auszuwählen unter denjenigen, die wirklich zum Beichthören bevollmächtiget sind. Von dieser Erlaubniß können auch die Klosterfrauen, Novizinnen und andere in der Clausur lebenden Frauenspersonen Gebrauch machen, wenn nur der Priester zum Beichthören für Ordensfrauen bevollmächtigt ist. Den Beichtvätern aber ertheilen Wir, nur bei dieser Gelegenheit und für die Zeit dieses Jubiläums, alle jene Befugnisse, welche Wir durch Unser Apostolisches Schreiben Pontifices maximi vom 15. Febr. 1879 verliehen haben; es sind jedoch jene Befugnisse ausgenommen, welche in eben diesem Schreiben ausgenommen wurden.
Uebrigens mögen alle sich eifrigst bestreben, während dieser Zeit die erhabene Mutter Gottes in ganz besonderer Weise zu verehren. Wir stellen nämlich dieses heilige Jubiläum unter den Schuß der heiligsten Jungfrau vom Rosenkranz und vertrauen, daß mit ihrer Hilfe recht viele ihre Seelen von den Makeln ihrer


