30 I. Unterricht über den Jubiläums- Ablaß.
gewendet werden kann. Außerdem bevollmächtigen Wir die Oberhirten, für die Capitel und Congregationen der Welt- und Ordensleute, für die Sodalitäten, Bruderschaften, Universitäten und Collegien aller Art, welche die genannten Kirchen processionsweise besuchen, diese Besuche auf eine geringere Zahl nach ihrem weisen Ermessen herabzusetzen.
Wir bewilligen ferner, daß die Reisenden zu Wasser oder zu Lande, nachdem sie an ihrem Wohnorte oder an einem festen Aufenthaltsorte angelangt sind, dort denselben Ablaß gewinnen können, wenn sie sechsmal die Haupt- oder Pfarrkirche besuchen und die übrigen vorbezeichneten Werke richtig erfüllen. Zu Gunsten der Ordensleute beiderlei Geschlechtes, auch wenn sie in beständiger Clausur leben, sowie auch für alle Laien und Geistlichen, welche durch Kerkerhaft oder durch körperliche Schwäche oder irgend eine andere gerechte Ursache verhindert sind, die besagten Werke ganz oder theilweise zu erfüllen, gestatten Wir, daß der Beichtvater solche Werke in andere gute Werke umwandle. Auch erhalten die Beichtväter die Vollmacht, solche Kinder, die noch nicht zur hl. Communion zugelassen sind, von der hl. Communion zu dispensiren.


