I. Unterricht über den Jubiläums- Ablaß. 19
Die Vollmacht, Ablässe zu ertheilen, gehört also nach der beständigen Lehre und Uebung der Kirche, d. h. ihren Oberhirten, dem Papst und den Bischöfen, an. Der römische Papst, welcher allein eine allgemeine Gerichtsbarkeit befitt, hat in seiner Eigenschaft als oberster Hirt und Richter aller Gläubigen, als höchster Verwalter der Güter der Kirche, die Vollmacht, Ablässe für die ganze katholische Welt zu ertheilen, während diese Vollmacht der Bischöfe nur eine beschränkte ist.
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Für die Lebenden, welche der Gerichtsbarkeit der sichtbaren Kirche unterworfen sind, ist der Ablaß eine wahre richterliche Lossprechung von der zeitlichen Strafe, und wenn kein Hinderniß in den Weg tritt, so muß ihre Wirkung sicher eintreten. Anders verhält es sich mit der Zuwendung der Ablässe für die Abgestorbenen. Da diese nicht mehr der Gewalt der Kirche, sondern nur der Herrschaft Gottes unterworfen sind, so kann die Kirche über sie keine Gerichtsbarkeit ausüben und sie nicht von ihren zeitlichen Strafen freisprechen. Die Abläffe können darum den Abgestorbenen nur fürbittweise zugewendet werden, und wir glauben und hoffen, daß die göttliche Barmherzigkeit diese


