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Jubiläums-Büchlein : Unterricht und Gebete für Gewinnung des von Seiner Heiligkeit Papst Leo XIII. auf das Jahr 1886 bewilligten Jubiläums-Ablasses
Entstehung
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I. Unterricht über den Jubiläums- Ablaß. 19

Die Vollmacht, Ablässe zu ertheilen, ge­hört also nach der beständigen Lehre und Uebung der Kirche, d. h. ihren Oberhirten, dem Papst und den Bischöfen, an. Der rö­mische Papst, welcher allein eine allgemeine Gerichtsbarkeit befitt, hat in seiner Eigen­schaft als oberster Hirt und Richter aller Gläubigen, als höchster Verwalter der Güter der Kirche, die Vollmacht, Ablässe für die ganze katholische Welt zu ertheilen, während diese Vollmacht der Bischöfe nur eine be­schränkte ist.

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Für die Lebenden, welche der Gerichts­barkeit der sichtbaren Kirche unterworfen sind, ist der Ablaß eine wahre richterliche Los­sprechung von der zeitlichen Strafe, und wenn kein Hinderniß in den Weg tritt, so muß ihre Wirkung sicher eintreten. Anders ver­hält es sich mit der Zuwendung der Ab­lässe für die Abgestorbenen. Da diese nicht mehr der Gewalt der Kirche, sondern nur der Herrschaft Gottes unterworfen sind, so kann die Kirche über sie keine Gerichts­barkeit ausüben und sie nicht von ihren zeit­lichen Strafen freisprechen. Die Abläffe können darum den Abgestorbenen nur fürbittweise zugewendet werden, und wir glauben und hoffen, daß die göttliche Barmherzigkeit diese