seinen Erven, und Nachkommen, unnachläßlich zu bezahien verz fallen seyn solle; hiermit ernstlich, und wollen, daß ihr, noch einiger aus euch selbst, oder jemand von euertwegen obangeregtes Gesangbuch innerhalb den bestimmten zehen Jahren nicht nachdrucket, noch auch also Nachgedruckter distrahiret, feilhabet, um traget, oder verkaufet, noch auch solches andern zu thun gestattet, in feine Weise noch Wege, alles bei Vermeidung Unserer Kaiserlichen Ungnade, obbestimmter Poen, und Verliehrung des selben neuern Druck's, den vielgenannter Bender, dessen Erben und Nachkommen, oder deren Befehlshabern, mit Hilf und Zuthun eines jeden Orts Obrigkeit, wo sie dergleichen bei euch, und einen jeden finden werden, also gleich aus eigner Gewalt, ohne Verhinderung männiglichs, zu sich nehmen und damit nach ihrem Gefallen handlen und thun mögen. Jedoch solle er Bender schuldig, und gehalten seyn, die gewöhnliche fünf Exemplaria von diesen Buch bei Verlust dieses Privilegii zu Unserm Kaiserlichen Reichshofrath einzuliefern, und dasselbe andern zur Warnung dem Buch vordrucken zu lassen. Mit Urkund dieses Briefs bes siegelt mit Unserm Kaiserlichen aufgedruckten Sekret- Insiegel. Der geben ist zu Wien den zehnten Augusti, Anno siebenzehnhundert vier und achtzig. Unserm Reiche des Romischen im eins und zwanzigsten, des Hungarischen und Böhmischen im vierten,
Phot hreschonnen
JOSEPH.
Vt. R. Sürst Colloredo mppria.
T Gr
Pi
( L.S.) Offrff
Ad Mandatum Sacræ Cæfareæ Majeftatis proprium.
Ign. v, Hofmann.


