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Andachten die auch dem Gesangbuch zum gottesdienstlichen Gebrauch der Reformirten Gemeinden in Kurpfalz beygefügt werden können
Entstehung
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PRIVILEGIUM

CAESAREUM

ir Joseph der Andere, von Gottes

Mi

Gnaden Erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Jerusalem, Hune garn, Böheim, Dalmatien Croatten, Sclavonien, Gallizien und Lodomerien, Erzherzog za Destreich, Herzog zu Burgund and Lotharingen, Großherzog zu. Toskana, Großfürst zu Siebens burgen, Herzog zu. Mayland, Mantua, Parma, gefürsteter Graf zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol zc. Bekennen offente lich mit diesem Brief, und thien kund allermänniglich, daß Uns Heinrich Valentin Bender Bachhändler in Mannheim in Unterthäs nigkeit zu vernehmen gegeben, was Gestalten er ein neues Gesang­buch, zum Gebrauch der reforimirten Gemeinden in Oct 30 zum offe nen Druck zu beförderen entschlossen sey, hierbei aber von gewinnsich tigen Leuten einen ihme schädlichen Nachdruck beforge, zu dessen Verhütung Uns derselbe um Ertheilung Unsers Kaiserlichen Drucks Privilegii allerunterthänigst bitte: Wenn Wir nun gnädiglich ans gesehen solche des Supplikanten demüthig ziemliche Bitte, so haben Wir ihme die Gnade gethan, und Freiheit gegeben, thun auch solches hiermit wiffentlich, in Kraft dieses Briefs, also und vergestalten, daß derselbe, seine Erben, und Nachkoms men gedachtes Gesangbuch in offenem Druck auflegen, ausgehen, hin und wieder ausgeben, feilhaben, und verkaufen lassen, auch thnen solches niemand, ohne ihren Consens, Wissen, oder. Wil len; innerhalb zehn Jahren, von dato dieses Briefs an zu rech nen, im heiligen Römischen Reich, weder unter diesem, noch anderm Titul, oder Format nachdrucken, und verkaufen felle Und gebieten darauf allen und jeden Unsern und des helligen Reichs Unterthanen, und Getreuen, insonderheit aber allen Buchdruckern, Buchführern und Buchhändlern, bei Vermeidung einer Poen von fünf Mark lothigen Goldes, die ein jeder, so oft er freventlich hierwider thate, Uns halb in Unsere Kaiserliche Kammer, und den andern halben Theil besagtem Bender oder feinen