381
compa
Bruderliebe selbst gegen hingefchiedene Freunde und Christen genehmigt, dennoch in den Wegen, durch welche er unsere frommen aber unvollkommenen Brüder nach dem Tode zu ihrer Vollendung führt, nicht immer auf unsere Bitten, sondern auf die viel vollkommnern Gesetze seis ner, Weisheit Rücksicht nimmt. Noch viel
weniger ist es entschiedene Glaubenslehre, daß wir durch unsere Gebete, guten Werke oder sogenannten Bußübungen für die abgeschiedenen Seelen eine vor Gott giltige Genugthuung leisten können. Hievon lehrt die Kirche nichts; und was in den Schulen aus muthmaßlichen Gründen disputirt wird, kann nicht zur Richt: schnur unseres Glaubens oder unserer Gebete im Geiste und in der Wahrheit dienen.
Es ist drittens nicht entschieden, daß selbst die für die Verstorbenen( es sey auf einem privilegirten oder nicht privilegirten Altare) geles fene heilige Messe ihnen unfehlbar, oder einzelnen Seelen insbesondere, und unfehlbar zu gewendet werde, oder daß sie eine andere Wirkung habe, als die Wirkung eines Gebetes, wobey alles der Weisheit und Güte Gottes ar Heim gestellt bleibt.
Endlich ist es auch keine Glaubenslehre, daß AN 040 die in der Kirche üblichen Abläße im eigentlichen Sinne auf die Verstorbenen ausgedehnt werden können.


