Kurze Regeln für Kranke und Sterbende. 21
sie ab, che du hingerissen wirst, und sei hernach kein Retter mehr da. Lebst du in Unversöhnlichkeit, Rache und Feindschaft, sei es nun, daß du beleidigt worden oder andere beleidigt hast, so mache dein Herz frei von aller Bitterkeit. Der Theil aber, welcher beleidigt hat, bitte durch sich oder andere dem Nächsten das an ihm begangene Unrecht ernstlich ab. Hast du offenbares Aergerniß gegeben, und durch solches andere zu gleichen Sünden verleitet, so bist du, kraft der Buße, wenn sie redlich sein soll, verbunden, solches Aergerniß völlig aufzuheben. Solches geschieht nun durch Bekenntniß desselben, durch Bezeugung einer demüthigen Reue, durch Abbitte bei denjenigen Personen, denen du besonders ärgerlich geworden, zumeist aber durch Ablegung und Verabscheuung solcher Dinge, wodurch das Aergerniß entstanden, als da sind: gottlose Grundsäße, heidnische Gewohnheiten, zur Sünde reizende Eitelkeiten, verlockende Belustigungen, verführerische Bücher, unzüchtige, schamlose Bilder u. dgl. Auch ist es deine Pflicht, daß du nach Lage der Dinge dafür sorgest und es duldest, daß diese deine Reue öffentlich bekannt werde.
16. Verhüte, so viel du kannst, wenn du in einem höhern Stande lebest, daß man mit deinem entseelten Leibe, der Hand voll Staub und Asche, ein großes Gepränge treibe.


