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I. über die Beichte und die Absolution.
insgesammt, sondern überhaupt allen Jüngern Christi ertheilt. Jedoch sind es Joh. 20, 19 ff. wieder die Apostel, welche der Auferstandene grüßt: Friede sei mit euch; gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Und da er das sagte, blies er sie an und spricht zu ihnen: Nehmet hin den heiligen Geist: welchen ihr die Sünde erlasset, denen sind sie erlassen, und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten. Wir sehen aus der Vergleichung dieser drei Grundstellen, daß die Macht, welche der Herr zweimal seinen Aposteln zuspricht, zunächst und allererst seiner ganzen Jüngerschaft und also seiner Kirche zukommt. Wenn schon im Alten Testament das aaronitische Priesterthum auf der breiten Basis des priesterlichen Charakters des Gesammtvolkes stand( 2 Mos. 19, 6): um wie vielmehr im Neuen Testament, in welchem an die Stelle der Volksgemeinde die Geistesgemeinde d. h. die geistlich entstandene und verbundene getreten ist, von welcher Petrus 1 Petr. 2, 9 sagt: Jhr seid das auserwählte Geschlecht, das königliche Priesterthum, das heilige Volk. Es gibt jetzt keinen Geburtsstand mehr, wie den der levitischen Priester, welcher das ausschließliche Recht hätte, sich Gott und seinen Heiligthümern zu nahen und den Zugang der Gemeinde zu ihrem Gott zu vermitteln. Aber ein Amt im Dienste Gottes und der Gemeinde besteht auch im Neuen Teſtamente. Der Herr hat mitten im Werden seiner Kirche gezeigt, daß die Macht, welche er seiner Christenheit verliehen hat, ordentlicher Weise durch berufene und bestellte Organe


