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Nr. 690. Nach einem alten Rostockschen Gesangbuche von 2. v. Seckendorf gedichtet.
Nr. 709 nach Angabe desselben alten Rostockschen Gefang= buches nach Notker Balbulus geschrieben.
Ein
Nr. 720 n. A. von Anna, Gräfin zu Stolberg. Nr. 731. ,, Auf, auf, mein Geist, ermuntre dich." eben so anfangendes Lied im Mecklenb. Gesangb., Nr. 321, ist von Mayer, außer dem Anfange aber ganz verschieden.
Eine größere Ausführlichkeit in den Notizen über die Liederdichter gestatten die engen Grenzen dieses kleinen Anhanges nicht. Ueber die Verfaffer mancher Lieder unsers Gesangbuches ist es mir unmöglich gewesen, Auskunft zu geben, weil die mir als Quellen vorliegenden Werke von Knapp, Rambach, Wackernagel und Lange, die schäßbaren jüngsten Forschungen von unsern Seidel und Gläveke, sowie der reiche Liederschatz( Berlin 1832), Das allgemeine Gesangbuch( Hamburg 1833) und viele der beliebtesten jetzt gebräuchlichen Gesangbücher, doch einzelne der Gesänge unseres Rostockschen Gesangbuches theils gar nicht haben, theils den Ursprung mancher Gesänge zweifelhaft ließzen, manche namhafte Liederdichter früherer Zeit auch in unserer UniversitätsBibliothek nicht vorhanden sind, um in den Originalen selbst nachgesehen zu werden. Von andern Liedern glaubte ich, die Verfaffer nicht angeben zu dürfen, weil ihre Dichtungen nach Geist und Form oft so verändert und entstellt sind, daß man dieselben kaum mehr erkennt, und daher auch eigentlich gar nicht mehr als Eigenthum der ersten Verfasser betrachten kann.
Wenn es mir ungeachtet dieser Schwierigkeiten gelungen ist, den Ursprung der Mehrzahl unserer Kirchenlieder zu entdecken und nachzuweisen, so habe ich damit nicht allein meiner eigenen Neigung bei der mir vom geistlichen Ministerium übertragenen Correctur der jetzigen 5ten Gesangbuchs- Auflage genügt, sondern schmeichle mir auch, durch meine, unter Genehmigung R. Ministerii unternommene Arbeit einer großen Zahl unserer Gemeindeglieder eine lange vermißte und daher jetzt aus mehrfachen Gründen willkommene Zugabe zu unserem Gesangbuche geliefert zu haben, für welche überdies die Uneigennützigkeit des Herrn Verlegers keine Preiserhöhung in Anspruch nimmt.


