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Gesangbuch für die evangelisch-lutherische Landeskirche des Königreichs Sachsen / hrsg. von dem ev.-lutherischen Landeskonsistorium im Jahre 1883
Entstehung
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Die 21 Artikel des Glaubens 2c.

Der XI. Artikel. Von der Beichte.

Von der Beichte wird also ge­lehrt, daß man in der Kirche pri­vatam absolutionem erhalten und nicht fallen lassen soll; wiewohl in der Beicht nicht not ist, alle Misse­that und Sünden zu erzählen, die weil doch solches nicht möglich ist, Psalm 19: Wer kennet die Misse: that.

Der XII. Artikel.

Von der Buße.

Von der Buße wird gelehrt, daß diejenigen, so nach der Taufe ge­fündigt haben, zu aller Zeit, so sie zur Buße kommen, mögen Verge­bung der Sünde erlangen und ihnen die Absolution von der Kirche nicht soll geweigert werden. Und ist wahre, rechte Buße eigentlich Reu und Leid oder Schrecken haben über die Sünde und doch daneben glau­ben an das Evangelium und Ab­solution, daß die Sünde vergeben und durch Christum Gnade erwor ben welcher Glaube wiederum das Herz tröstet und zufrieden macht.

Darnach soll auch Besserung fol­gen, und daß man von Sünden laffe; denn dies sollen die Früchte der Buße sein, wie Johannes spricht Matth. 3: Wirket rechtschaffene Früchte der Buße.

Hie werden verworfen die, so lehren, daß diejenigen, so einst sind fromm worden, nicht wieder fallen mögen.

Dagegen werden auch verdammt die Novatiani, welche die Absolution denen, so nach der Taufe gesündigt hatten, weigerten.

Auch werden die verworfen, so nicht lehren, daß man durch Glau: ben Vergebung der Sünde erlange, sondern durch unser Genugthun.

dns no Der XIII. Artikel.

Vom Gebrauch der Sakramente.

Vom Brauch der Sakramente wird gelehrt, daß die Sakramente eingesetzt sind, nicht allein darum, daß sie Zeichen seien, dabei man äußerlich die Christen kennen möge, sondern daß es Zeichen und Zeugnisse sind göttlichen Wil­lens gegen uns, unsern Glau­ben dadurch zu erwecken und zu stärken; derhalben sie auch Glauben fordern und dann recht gebraucht werden, so man's im Glauben empfähet und den Glauben dadurch stärkt.

Der XIV. Artikel.

Vom Kirchenregiment. Vom Kirchenregiment wird gelehrt, daß niemand in der Kirche öffentlich lehren oder predigen oder Sakramente reichen soll, ohne or dentlichen Beruf.

Der XV. Artikel. Von Kirchenordnungen. Von Kirchenordnungen, von Menschen gemacht, lehrt man die jenigen halten, so ohne Sünde mö­gen gehalten werden, und zu Frie­den, zu guter Ordnung in der Kirche dienen, als: gewisse Feier, Feste und dergleichen. Doch ge= schieht Unterricht dabei, daß man die Gewissen nicht damit beschweren soll, als sei solch Ding nötig zur Seligkeit.

Darüber wird gelehrt, daß alle Sakungen und Tradition, von Men­schen dazu gemacht, daß man dadurch Gott versöhne und Gnade verdiene, dem Evangelio und der Lehre vom Glauben an Christum entgegen sind. Derhalben sind Klostergelübde und andere Tradition von Unterschied der Speise, Tag 2c., dadurch man