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Ablässe der Bruderschaft
lassen werden, wenn die Sünde selbst noch nicht getilgt ist.
3. Um einen vollkommenen Ablaß, daß heißt: Nachlassung aller zeitlichen Strafen aller Sünden zu gewinnen, muß man in dem Augenblicke, in welchem man das letzte von den zur Gewinnung des Ablasses vorgeschriebenen guten Werken verrichtet, von jeder wirklichen, sowohl schweren als läßlichen Sünde rein sein, was selten der Fall ist, daher auch ſelten ein vollkommener Ablaß vollkommen gewonnen wird. Es kann jedoch der vollkommene Ablaß unvollkommen gewonnen werden, so daß nur ein Theil der zeitlichen Strafen nachgelassen wird.
4. Bei vollkommenen Ablässen ist gewöhnlich Beicht und Kommunion vorgeschrieben. Wer jedoch alle acht Tage zu beichten pflegt, gewinnt auch die unter der Woche einfallenden Ablässe( mit Ausnahme des Jubiläums- Ablasses), ohne noch beson ders beichten zu müssen, wenn er nur die übrigen vorgeschriebenen guten Werke verrichtet.( Dekret Clemens XIII. 9. Dez. 1763.)
5. Wenn auf ein und das nämliche gute Werk mehrere Ablässe aus verschiedenen Ursachen verliehen sind, so braucht man, um alle diese Abläsſe zu gewinnen, das vorgeschriebene gute Werk nur einmal zu verrichten, mit der Meinung, aller damit verbundenen Ablässe theilhaftig zu werden. Es ist daher gut, daß man täglich in der Frühe bei dem Morgengebete die Meinung erneuert, aller Ablässe theilhaftig zu werden, die man den Tag hindurch durch Verrichtung guter Werke gewinnen kann, wenn man auch nicht eigens an den Ablaß denkt.


