Einige nothwendige
27. Eine sehr geeignete Art, den Armen Seelen einen möglichst wirksamen Beistand zu leisten, ist, die gewonnenen Ablässe in die Hände der seligsten Jungfrau zu übergeben und sie zu bitten, dieselben unter die Armen Seelen zu vertheilen.
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28. Wer durch den sog. heroischen Liebesact ein für alle Mal das genugthuende Verdienst aller seiner guten Werke, sowie die Genugthuungen und Fürbitten, welche etwa nach seinem Tode für ihn geschehen, den Armen Seelen schenkt, hat das Vorrecht 1), alle Ablässe, welche er gewinnt, den Armen Seelen zuwenden zu dürfen.
29. Ein vollkommener Ablaß enthält den Erlaß aller verdienten zeitlichen Sündenstrafen. Kann ein solcher den Armen Seelen zugewendet werden, so würde eine jede Seele 2), welche ihn vollständig erhielte, sofort aus dem Fegfeuer befreiet werden. Es hängt indeß ganz vom Wohlgefallen Gottes ab 2), in welchem Maße ein geschenkter Ablaß den Armen Seelen zu Theil werden soll, und darum dürfen wir uns keineswegs begnügen, für eine Seele, deren wir uns angenommen, bloß Einen Ablaß aufzuopfern.
30. Ein unvollkommener Ablaß faßt den Erlaß eines Theiles der verdienten zeitlichen Sündenstrafen in sich. Eine Quadragene, ein Ablaß von hundert Tagen, sieben Jahren u. s. w. gewährt den Erlaß einer so großen zeitlichen Sündenstrafe, als durch eine vierzigtägige Fastenzeit, oder eine Buße von hundert Tagen, sieben Jahren u. s. w. in den ersten christlichen Jahrhunderten, als man so streng fastete, so schwere Bußen auferlegte und
1) Papst Pius IX., 30. September 1852,-2) H. A.-C., 28. Juli 1840.


