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Gnaden und Ablässe des fünffachen Skapuliers : mit entsprechenden Andachtsübungen / von einem Ordenspriester. Mit Erlaubniß geistlicher Obrigkeit
Entstehung
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Einige nothwendige

b. über die Abläffe.

17. Will Jemand die Ablässe des fünffachen Skapuliers gewinnen, so suche er in der kurzen Ubersicht" auf S. 53 bis S. 57 dieses Büch­leins nach den Werken oder Festen, für welche dieselben verliehen sind, hiernach auf der daſelbst angegebenen Seite nach den Bedingungen, die zu erfüllen sind.

18. Um eines Ablasses theilhaft zu werden, muß man im Stande der Gnade sein und alle dafür geforderten guten Werke, und zwar in der Meinung, ihn zu gewinnen, vollbracht haben.

19. Ist ein Ablaß unter der Bedingung per­liehen, daß man beichte, so muß dieses geschehen, selbst wenn man seit der letzten Beicht sich keiner Sünde bewußt wäre ¹); eine Lossprechung wird jedoch nicht erfordert 2).

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20. Man darf die nöthige Beicht und Commu­nion an dem Tage verrichten, welcher dem Ablaß­tage vorhergeht 3). Hat man es gethan, und es kommen an den beiden Tagen noch andere Ab­läffe vor, für welche Beicht und Communion vor­geschrieben ist, so kann man dieselben gewinnen, indem man bloß die übrigen Bedingungen erfüllt+). 21. Wer in jeder Woche zu beichten pflegt, fann alle an den übrigen Tagen einfallenden Ablässe gewinnen, ohne von neuem beichten zu müſſen 5).

22. Die Gebete, welche zur Gewinnung eines

1) H. A.- C, 19. Mai 1759. P. Pius IX., 6. Mai 1852. 2) H. A.-C., 20. Aug, 1822, 15. Dez. 1841; vgl. H. A.-C., 16. Febr. 1852, P. Pius IX., 6. Mai 1852.

6. Oftober 1870.

4) H. A.-C., 29. Mai 1841.-

9. Dezember 1763.

3) H. A- C., 5) H. A.-C.,