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Gnaden und Ablässe des fünffachen Skapuliers : mit entsprechenden Andachtsübungen / von einem Ordenspriester. Mit Erlaubniß geistlicher Obrigkeit
Entstehung
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Bemerkungen.

beständig ¹) tragen, auch zur Nachtzeit, in Krank­heiten und dgl. Legt man sie ohne wahre Noth­wendigkeit ab, so hat man während dieser Zeit keinen Anspruch auf die Ablässe der hh. Skapu­liere 2); eine neue Einkleidung wird aber aus gutem Grunde ³) selbst dann für unnöthig gehal­ten, wenn es aus Verachtung oder Unglauben ge­schehen wäre.

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15. Man trägt die hh. Skapuliere unter dem Oberkleide oder anders 4), und zwar die beiden Theile getrennt, den einen auf der Brust, den andern auf dem Rücken 5). Sie dürfen sammt den Schnüren in Futter eingeschlossen sein 6). Werden sie alt oder zerreißen, oder wünscht man sie aus einem andern Grunde abzulcgen, so muß von den neuen das weiße von einem bevollmäch­tigten Priester geweiht werden 7), die übrigen nicht. Da das weiße Skapulier zudem nur so lange Gültigkeit besitzt, als es noch erkannt werden kann und das Kreuzchen hat 8), so ist es rathsam, we­nigstens mehrere weiße( mit Bändern verknüpfte) Slapuliere zugleich weihen zu lassen.

16. Die Redemptoristen Batres haben die Voll­macht, mit einem vierfachen Skapulier, welches die obigen Skapuliere alle mit Ausnahme des ro­then enthält, zu bekleiden, und in Bezug auf Ein­kleidung, Einschreiben der Namen u. s. w. meh­rere Vorrechte.

1) H. A.-C., 12. Februar 1840.- 2) P. Calamata, Ge­neral der Karmeliter, 7. Mai 1838.- 3) General der Kar­meliter, 12. August 1840. Vgl. H. A.-C., 27. Mai 1857. 4) H. A.-C., 26. Juli 1855. 5) H. A.-C., 12. Februar 1840.- 6) P. Ulrich, Trésor etc.- 7) P. Innoc. XI., 10. Februar 1860.- 8) Summar. Ind. Romae 1866.