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Das heilige Jubiläum im Jahre der Gnade 1875 : zugleich ein Gebetbüchlein für bußfertige Christen. Mit oberhirtlicher Gutheißung
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des heil. Vaters.

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und Gehorsam gegen den heiligen Stuhl verbleiben, mögen fie an den betreffenden Orten wohnen, oder von einer See- oder Landreise dorthin sich begeben, die vollste Giltigkeit haben soll; ohne daß die Bestimmungen, welche die Ertheilung von Ablässen in gleicher Form verbieten, und andere Apostolische oder auf allgemeinen, Provinzial- und Diocesan- Synoden erlaffene Con­stitutionen, Berordnungen, allgemeine oder specielle Vorbehalte der Absolutionen, Relarationen oder Dispensationen dem ent­gegenstehen; ebensowenig die Statuten, Gesetze, Gebräuche und Gewohnheiten aller beliebigen Orden, auch Mendicanten­und Ritterorden, Congregationen und Institute, wenn sie auch mit einem Eide, mit Apostolischer Bestätigung oder auf irgend eine andere Weise versichert und bekräftigt sind; noch auch die Privilegien, Indulte und Apostolischen Briefe, welche denselben verliehen sind; namentlich diejenigen nicht, in welchen ausdrück­lich verboten wird, daß die Professen eines solchen Ordens, einer Congregation oder eines Institutes außerhalb der eigenen Ge­noffenschaft ihre Sünden beichten. Allen diesen Bestimmungen und jeder einzelnen, auch wenn zur genitgenden Derogation von denselben oder von dem ganzen Tenor derselben specielle, speci­fische, ausdrückliche und eigene Erwähnung gethan, oder eine andere besondere Form dabei beachtet werden müßte, terogiren Wir für diesen Fall und zum Zwecke der Wirksamkeit alles Vor­stehenden, indem Wir den Tenor für eingefügt und die Formen für genau beachtet annehmen; ebenso derogiren Wir allem Andern, was noch entgegenstehen könnte.

Indem Wir nun kraft des apostolischen Amtes, welches Wir verwalten, und gemäß der Sorgfalt, mit welcher Wir die ganze Heerde Christi umfassen müssen, diese heilsame Gelegenheit zur Erlangung der Verzeihung und Gnade darbieten, können Wir nicht unterlassen, alle Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe und andere Ordinarien, die Prälaten oder alle, welche die ordentliche Jurisdiction an einem Orte in Ermangelung von Bischöfen und Prälaten gesetzmäßig ausüben, und in Gnade und

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