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Rundschreiben
wollen wir nicht, daß Gegenwärtiges denjenigen, welche von Uns und dem Apostolischen Stuhle oder von irgend einem Prälaten oder kirchlichen Richter namentlich ercommunicirt, suspendirt, interdicirt oder anderen Strafen und Cenfuren für verfallen erklärt oder publicirt worden sind, auf irgend eine Weise zu Gute tommen könne und dürfe, wofern sie nicht innerhalb des gedachten Jahres Genugthuung leisten und, wo es nöthig ist, mit den Betheiligten sich abfinden.
Wenn übrigens welche, nachdem sie in der Absicht, dieſes Jubiläum zu gewinnen, die Erfüllung der vorgeschriebenen Werke begonnen haben, von dem Tod ereilt, die vorgesetzte Zahl der Kirchenbesuche nicht vollständig ausführen können, so wollen Wir, um dem frommen und bereiten Willen derselben gütig entgegenzukommen, daß dieselben, wenn sie wahre Buße gethan, gebeichtet und communicirt haben, des vorgenannten Ablasses und Nachlasses ebenso theilhaftig werden, als wenn sie die vorgenannten Kirchen an den vorgeschriebenen Tagen wirklich besucht hätten. Wenn aber welche, nachdem sie auf Grund des Gegenwärtigen Absolution von den Censuren, Commutation der Gelübde oder vorgenannte Dispensationen erlangt haben, den sonst dazu erforderlichen ernsten und aufrichtigen Vorsatz, dieses Jubiläum zu gewinnen, und daher die übrigen zur Gewinnung nothwendigen Werke zu vollbringen, nachgerade ändern sollten, so entscheiden und erklären Wir, wenngleich dieselben deßhalb von der Schuld einer Sünde kaum frei erachtet werden können, daß die Absolutionen, Commutationen und Dispenfationen, welche von ihnen auf Grund dieser Bestimmungen erlangt find, in Kraft bleiben sollen.
Auch wollen und bestimmen Wir, daß gegenwärtiges Schreiben in jeder Beziehung Kraft und Wirksamkeit haben soll, daß es seine vollen Wirkungen erlangen und behaupten soll, wo immer es von den Ordinarien publicirt und dem Vollzuge übergeben ist, und daß es für alle Christgläubigen, welche in Treue


