des hl. Vaters.
5
folgende Tage hindurch, wie oben, andächtig besuchen, und dort um die Wohlfahrt und die Erhöhung der katholischen Kirche und dieses apostolischen Stuhles, um die Ausrottung der Keßereien und die Bekehrung aller Irrenden, um den Frieden und die Eintracht des ganzen christlichen Volkes, sowie in unserer Meinung fromme Gebete zu Gott verrichten, daß fie
den mit dem Jubeljahre verbundenen vollkommenen Ablaß, Nachlaß und Erlaß für alle ihre Sünden, einmal in dem oben erwähnten Zeitraum eines Jahres erlangen können. Hiebei gewähren Wir zugleich, daß dieser Ablaß den Seelen, welche mit Gott in Liebe verbunden aus diesem Leben geschieden sind, im Wege der Fürbitte zugewandt werden kann.
Ferner bewilligen Wir, daß die Schifffahrenden und Reisenden, sobald sie zu ihrem Wohnorte oder sonst zu einer sicheren Station gekommen sind, wenn sie Obiges ausführen und eben so oft die Cathedral- oder Haupttirche, oder die Pfarrkirche ihres Wohnortes oder jener Station besucht haben, denselben Ablaß erlangen können. Ebenso gestatten Wir den Ordinarien, daß sie den Ordensfrauen und anderen Mädchen oder Frauenspersonen, welche, sei es in der Clausur der Klöster, sei es in anderen geistlichen oder frommen Häusern und Gemeinschaften leben, auch den Anachoreten und Eremiten, sowie allen anderen Laien und Welt- oder Regulargeistlichen, welche sich im Kerter oder in Gefangenschaft befinden, oder durch irgend eine körperliche Schwäche oder durch irgend ein anderes Hinderniß an der Ausführung der oben erwähnten Kirchenbesuche verhindert sind, von diesen Besuchen allein; den Kindern aber, welche noch nicht zur heiligen Communion zugelassen werden, von der Communion Dispens ertheilen, und diesen insgesammt und im Einzelnen entweder selbst oder durch ihre Ordensobern oder durch verständige Beichtväter andere Werke der Frömmigkeit, Mildthätigkeit oder Andacht an Stelle der Kirchenbesuche resp. der sacramentalen Communion


