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Das heilige Jubiläum im Jahre der Gnade 1875 : zugleich ein Gebetbüchlein für bußfertige Christen. Mit oberhirtlicher Gutheißung
Entstehung
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Rundschreiben

vorschreiben. Auch gestatten und bewilligen Wir gleichfalls durch gegenwärtiges Schreiben, daß sie für die Capitel und Congre­gationen sowohl des Welt- als des Regular- Clerus, für die Sodalitäten, Bruderschaften, Gemeinschaften. überhaupt für Collegien, welche in Prozession die Kirchen besuchen, die Zahl der Besuche nach ihrem weisen Ermessen vermindern können. Ueberdies gestatten Wir den Ordensfrauen und ihren Novi­zinen, daß fie sich zu genanntem Zweck jeden beliebigen Beichta vater wählen können, wenn derselbe überhaupt zur Abnahme von Beichten der Ordensfrauen von dem wirklichen Ordinarius des Ortes, wo ihre Klöster errichtet sind, approbirt ist; allen übrigen Gläubigen aber, sowohl den Laien, als den Weltgeist­lichen und den Regularen jedes Ordens, jeder Congregation und jedes auch speziell zu nennenden Instituts geben Wir die Freiheit und Bollmacht, daß sie sich zu demselben Zweck jeden beliebigen Priester als Beichtvater wählen können, sowohl einen Weltgeistlichen als einen Regularen aller verschiedenen Orden und Institute, welche von den wirtlichen Ordinarien, in deren Städten, Diöcesen und Territorien die Beichten abgenommen. werden sollen, zur Anhörung von Beichten weltlicher Personen approbirt find; und diese Beichtväter sollen innerhalb des ge­dachten Zeitraumes eines Jahres die Personen, welche die reine und ernste Absicht haben, des gegenwärtigen Jubiläums theil­haftig zu werden, und in der Abficht, dasselbe zu gewinnen und die übrigen dazu nöthigen Werke zu erfüllen, bei ihnen zur Beichte kommen, in diesem einen Fall und im Beichtgerichte von der Excommunication, Suspension und anderen kirchlichen Strafen und Cenfuren, die vom Rechte oder vom Richter aus irgend einer Ursache verhängt sind, auch von den den Ordinarien und Uns oder dem apostolischen Stuhle refervirten, auch in den Fällen, welche irgend Einem, auch dem Papste und dem apo­stolischen Stuhle in specieller Form reservirt worden sind, und welche sonst in jeder noch so weitgehenden Concession als nicht enthalten erachtet würden, lossprechen können; ebenso von allen