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Das heilige Jubiläum im Jahre der Gnade 1875 : zugleich ein Gebetbüchlein für bußfertige Christen. Mit oberhirtlicher Gutheißung
Entstehung
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der allgemeinen Bedingungen.

VII

Vollmacht, je nach den Ortsverhältnissen, eine geringere Zahl von Kirchen, ja selbst nur Eine zu bestimmen. Diese aber find dann so oft zu besuchen, daß ein viermaliger eigener Be­such an jedem der fünfzehn Tage sich ergibt.')

3. Finden zum Zwecke der Kirchenbesuche im Sinne des apostolischen Rundschreibens feierliche und öffentliche Pro­zessionen statt, so kann allen denjenigen, welche mit Andacht daran Theil nehmen, der Diöcefan- Bischof eine Minderung 2) der Kirchenbesuche gewähren.

4. Der lette Kirchenbesuch muß aber unter allen Um­ständen im Stande der Gnade gehalten werden; wer also vor dem letzten Besuche, in irgend eine schwere Sünde gefallen ist, muß vorher nochmals die hl. Sakramente empfangen.

III. Hinsichtlich der Gebete, welche in den Kirchen zu verrichten sind, gelten die allgemeinen Regeln.

1. Es genügt also zur Erfüllung der Ablaßbedingung, wenn Jemand in den Kirchen das gewöhnliche Ablaßgebet ( 7 Bater unser und Ave Maria zc.) nach der Meinung des hl. Vaters betet. Wem es die Zeit erlaubt, längere Gebete zu verrichten, der kann hiezu benützen, was im Jubi­läums- Büchlein Seite 122-146 angegeben ist.

2. Die Meinung des hl. Vaters, in der man die Gebete verrichten soll, ist hauptsächlich: a) um Erhöhung der katholi­schen Kirche und des apostolischen Stuhles; b) um Ausrottung der Ketzereien und Bekehrung der Irrenden; e) um Friede und Eintracht unter den christlichen Völkern.( S. 31.)

) Das heißt: der viermalige Kirchen- Besuch für den Tag muß bleiben. Sind also z. B. an einem Orte zwei Kirchen bestimmt, so ist an fünfzehn Tagen jede dieser Kirchen zweimal zu besuchen. Ist nur Eine Kirche bestimmt, so ist diese an jedem der fünfzehn Tage viermal zu besuchen.

2) Jm Bisthume Regensburg soll die Theilnahme bei einer solchen öffentlichen Prozession statt eines fünfmaligen privaten Besuches der Kirchen gelten; so daß also jeder, der an solchen Prozessionen dreimal Theil genommen, alle Obliegenheit in Betreff der Kirchenbesuche ganz erfüllt hat.