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Das heilige Jubiläum im Jahre der Gnade 1875 : zugleich ein Gebetbüchlein für bußfertige Christen. Mit oberhirtlicher Gutheißung
Entstehung
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VI

Zusammenstellung

oder öffentlich mit dem Banne belegt wurden, sind hievon ausgenommen, bis sie entsprechende Genugthuung geleiſtet haben.

2. Auch kann der Beichtvater während dieser heil. Zeit die meisten Gelübde in andere heilsame und fromme Werke umwandeln. Ausgenommen sind jedoch die Gelübde der Keusch­heit und des Eintrittes in einen Orden; dann jene Gelübde, welche zu Gunsten eines Andern gemacht, und von diesem be­reits angenommen sind; endlich die Buß- Gelübde, welche ein Reuiger sich selbst auferiegt hat, um vor einer gewissen Sünde sich sicherer zu bewahren. Letzteres kann jedoch in ein anderes frommes Werk umgewandelt werden, das den Büßer ebenso träftig gegen den Rückfall in die Sünde schützt.

3. Ordensleute und solche, welche sonst nur bei einem bestimmten Priester die hl. Beicht ablegen können, dürfen ihre Jubiläums- Beicht bei jedem beliebigen Priester ablegen, wenn nur dieser von seinem Bischofe zum Beichthören bevollmächtigt iſt. Der von Klosterfrauen gewählte Beichtvater muß jedoch eigens bevollmächtigt sein.

4. Die hl. Sakramente müssen natürlich in der Meinung und Absicht empfangen werden, auch die übrigen Bedingungen zur Gewinnung des Jubiläums- Ablaffes zu erfüllen; denn nur in diesem Falle haben die angeführten Begünstigungen Geltung.( Sieh' Seite 28.)

II. Bezüglich der Kirchenbesuche ist zu beachten: 1. Die vier Kirchen, welche zur Jubiläumszeit zu besuchen sind, darf nicht jeder sich selbst wählen; es find jene zu besuchen, welche der Bischof oder in dessen Auftrag der Pfarrer ¹) be­stimmt hat; und zwar sind immer alle vier Kirchen an einem und demselben Tage zu besuchen.

2. Für diejenigen Orte, wo Kirchen entweder nicht genügend zahlreich vorhanden oder zuweit entlegen sind, hat der Bischof eigene

¹) In den Pfarreien des Bisthums Regensburg sind die HH. Pfarrer, Pfarrcuraten und Pfarrprovisoren bevollmächtigt und beauftragt, die geeigneten Kirchen au bestimmen.