Die Kirche und ihre Sprache.
Die heil. Kirchenversammlung von Trient erläßt folgende Bestimmungen:
1. Es ist nicht rathsam, die heil. Messe in der Landessprache zu lesen. ,, Obgleich die Messe viel Belehrung für das gläubige Volk enthält, so schien es den Vätern doch nicht zu frommen, daß sie an den verschiedenen Orten in der Landessprache gehalten werde. Damit aber infolge der allseitigen Beibehaltung des alten und von der Hl. Römischen Kirche, der Mutter und Lehrerin aller Kirchen, genehmigten Ritus jeglicher Kirche die Schafe Christi nicht hungern, und die Kinder nicht um Brod bitten, und Niemand sei, der es ihnen breche: so gebietet die heil. Kirchenversammlung den Hirten und jedem einzelnen Verwalter der Seelsorge, daß sie öfter während der Hl. Messe, entweder selbst oder durch Andere, besonders an Sonn- und Festtagen, Einiges von dem, was in der Messe gelesen wird, auslegen, und unter Anderem irgend ein Geheimniß dieses heiligsten Opfers erklären sollen." S. XXII, cap. 8.
2. Dem Anathem der Kirche verfällt Jener, welcher behauptet, die heil. Messe dürfe nurinder Landessprache gefeiert werden. Wenn Jemand sagt, der Gebrauch der Römischen Kirche, welchem zufolge ein Theil des Kanons und die Konsekrationsworte mit leiser Stimme gesprochen werden, sei zu verwerfen; oder die heil. Messe dürfe nur in der Landessprache gefeiert werden..., der sei im Banne!" S. XXII, can. 8.
-
Im Jahre 1660 gab Dr. Voisin das ganze Römische Meßbuch Französisch übersetzt und mit Bemerkungen heraus; eine Arbeit, welche mit den damaligen gallikanischen Gelüsten zusammenhing. Die zu Paris versammelten Bischöfe Frankreich's verwarfen das Buch einstimmig, befahlen deffen Unterdrückung und baten den Papst Alexander VII. um ein Gleiches. So erging in den strengsten Ausdrücken das Verwerfungsurtheil des apostolischen Stuhles am 12. Januar 1661. ¹)
Gegen die Aftersynode von Pistoja erließ Papst Pius VI. die Bulle Auctorem fidei 1794 und verwarf( Nr. 31-33) die Beschlüsse der Italienischen Neuerer, als müsse die
1) Magnum Bullarium Romanum. Edit. Luxemburg. 1742, Fol. Tom. VI, p. 138.


