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halten und die oben aufgezählten Zwecke der Skapulierbruderschaft immer vollkommener erreicht werden.
VI.
Gnaden- Vorrechte und Ablässe der Skapulierbruderschaft.
A.
Gnaden- Vorrechte,
welche die Mitglieder der Skapulierbruderschaft ge= nießen, sind:
1) Als Kinder Mariens haben sie Anspruch auf den besonderen Schuß der seligsten Jungfrau, wenn sie ihre Bundespflichten gegen Maria treulich erfüllen. S. oben S. 7. Von den unzähligen wunderbaren Beweisen dieses Schuzes will ich hier keinen aufzählen, dagegen rathe ich den Lesern, sie mögen nur so eifrig als möglich im Geiste der Bruderschaft leben, dann werden sie solche wunderbaren Erweise der Hilfe Mariens für Leib und Seele nicht nur aus der Vergangenheit und an anderen Menschen, sondern an sich selbst erfahren.
2) Das zweite Gnaden- Vorrecht der Skapulierbruderschaft besteht in der durch Maria ihren Mitgliedern gewordenen Verheißung eines seligen Todes und der Bewahrung vor der Hölle. Wer mit diesem Gewande angethan( fromm) sterben wird, soll das ewige Feuer nicht leiden. Dieses Versprechen ist nicht so zu verstehen, daß man nicht in die Hölle komme, in welchem Seelenzustande man auch sterbe, sondern in dem Sinne, daß Maria durch ihre allmächtige Fürsprache allen denen, welche im


