28 Statuten: X. Lokalstatuten.
besonderen Bestimmungen, die das Leben und Wirken der betreffenden Kongregation entsprechend den wechselnden Verhältnissen regeln sollen.
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Sowohl die Allgemeinen Statuten als auch die Lokalstatuten und besonderen Bestimmungen sollen jährlich einmal, am besten vor der Wahl oder bei der Einsetzung des neuen Magistrates, öffentlich vorgelesen werden.


