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Sodalis Marianus : Verfassung, Statuten und Gebräuche der Marianischen Kongregationen / zsgest. v. Franz Xaver Schwärzler
Entstehung
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Statuten: X. Lokalstatuten. 27 10. Kapitel. Lokalstatuten.

Die Lokalstatuten sind die den besonderen Ver hältnissen und Bedürfnissen des Ortes, der Zeit und der Mitglieder angepaßten Allgemeinen Statuten. Sie dürfen also mit den Allgemeinen Statuten nicht in Widerspruch stehen. Sie enthalten jene besonde⸗ ren Bestimmungen, die für die betreffende Kongre gation ständige Geltung haben sollen, näm⸗ licht: Haupttitel und Patron der Kongregation, An⸗ gabe des Standes, wofür die Kongregation bestimmt ist, den Namen des Ortes und der Kirche(Kapelle, Anstalt), wo die Kongregation ihren Sitz hat, end lich die besonderen Aufgaben, welche die Kongre gation sich stellt.

Hiezu kommen noch Bestimmungen unter⸗ geordneter Art, die den Charakter von Kon⸗ sultbeschlüssen oder Verordnungen des Präses tragen und vom Präses oder Konsult jederzeit abgeändert werden können; solche Bestimmungen bedürfen keiner weiteren Bestätigung, sie müssen aber im Einklange stehen mit den Allgemeinen Statuten. Hieher gehören: die Bestimmung der Zahl und Zeit der Versammlungen, der Generalkommunionen und Kongregationsfeste(Aufnahmen usw.), die Gottes⸗ dienstordnung, besondere Bedingungen der Auf⸗ nahme(Alter, Stellung), die Dauer der Kandidatur, die Zeit und Weise der jährlichen Wahl, die Zahl der Konsultorinnen, die Art und Zahl der Sektionen und deren Einrichtung, mit einem Worte, alle jene

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