26 Statuten: IX. Gegenseitiger Verkehr.
7. Sowohl die höheren als die niederen Aemter, welche in diesen Regeln angegeben sind, finden sich in allen Kongregationen. Andere, welche in ein— zelnen Sodalitäten aus besonderen Gründen einge— führt werden, sollen, was ihr Wesen, ihre Vorrechte und Aufgaben betrifft, vom Präses jeder Kongre— gation, der allein das Recht dazu besitzt, bestimmt werden.
9. Kapitel. Der gegenseitige Berkehr der Maria⸗ nischen Kongregationen.
1. Um die speziellen Zwecke, welche die einzelnen Kongregationen oder mehrere Kongregationen der— selben Klasse oder desselben Landes haben, leichter und sicherer zu erreichen, sind die Präsidestage und die Sodalentage sehr zu empfehlen. Ebenso sind von großem Nutzen die außerkirchlichen Sodalenabende, die entweder eine einzelne Kongregation für sich oder mehrere Kongregationen desselben Ortes ge— meinsam veranstalten.
2. Zu empfehlen ist auch die Herausgabe und Lesung von Kongregationszeitschriften, welche Kon— gregationsfragen behandeln und den Sodalengeist in den Lesern wach erhalten.
3. Förderlich ist es zur größeren Ehre Gottes und zur Verherrlichung unserer heiligsten Mutter, wenn die Kongregationen sowohl derselben Klasse als auch die derselben Gegend, wo es möglich ist, eine ständige Vereinigung bilden, mit einem ge—
meinschaftlichen Rate(E Ysult) an der Spitze. ee 81²
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