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Statuten: VIII. Die unteren Amtsträgerinnen. 25
stimmt seien. Diese haben ein mit den Namen aller Sodalinnen und Kandidatinnen versehenes, wohl⸗ geordnetes Kontrollbuch, um darin jedesmal die Anwesenheit der einzelnen oder die Gründe der Abwesenheit, die vom Präses gutgeheißen sind, zu vermerken.
4. Der Vorleserin obliegt die Sorge für die geistliche Lesung, wenn eine solche bei den Kongre— gationsandachten gehalten zu werden pflegt; ebenso obliegt ihr, wo es üblich ist, die Verkündigung der Heiligenfeste und der kirchlichen Ordnung der Woche.
5. Die Sorge für die Bibliothek wird einer oder mehreren Bibliothekarinnen übertragen, welche der Sodalinnen an den festgesetzten Tagen und Stunden den Bücherkatalog der Sodalität vorlegen, die ver⸗ langten Bücher ausliefern und die zurückgebrachten wieder an ihre Stelle setzen.
6. Da der Präses und die Präfektin die kranken Sodalinnen nicht oft genug besuchen können, so sollen Krankenbesucherinnen ernannt werden, und zwar aus der Zahl der Eifrigsten und Klügsten von allen, damit sie bei einem solch guten Werke behilf— lich seien. Die Besucherinnen sollen ihre Besuche den Kranken möglichst angenehm machen und mit ihrer geistlichen Unterhaltung ihnen Linderung und Trost verschaffen. Sie sollen sowohl selbst für sie beten als auch dafür sorgen, daß es in der ganzen Sodalität geschehe, sobald die Krankheit sich verschlimmert; und in diesem Falle sollen sie den Präses sofort be⸗ nachrichtigen, damit die Kranke zeitig mit den heili— gen Sterbesakramenten versehen werde.


