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Sodalis Marianus : Verfassung, Statuten und Gebräuche der Marianischen Kongregationen / zsgest. v. Franz Xaver Schwärzler
Entstehung
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Statuten: VII. Der Konsult. 23

anderen Diplome, alle Bescheinigungen, Briefe, Nachrichten und alle anderen offiziellen Aktenstücke auszuarbeiten und zu unterschreiben. Bei alledem gehe sie nach der Weisung des Präses und der Prä⸗ fektin vor. Die Konsultverhandlungen, das allge meine Tagebuch der Sodalität und die Eintragun⸗ gen der aufgenommenen Sodalinnen müssen in drei verschiedenen Büchern vorliegen, und diese dürfen in keiner Sodalität fehlens.

9. Die Mitglieder des Konsultes haben, wie das ihr Name andeutet, das Amt von Beratern nicht bloß in den Konsultsitzungen, denen sie mit beraten⸗ der Stimme beiwohnen, sondern auch privatim, wenn sie vom Präses oder der Präfektin hiezu be

rufen werden. Um sicheren Rat geben zu können,

müssen sie die Sodalinnen genau kennen lernen und mit allen Kongregations-Angelegenheiten vertraut sein, und gerade sie sollen allen Parteigeist meiden und nur mit reiner Meinung ihre Ansicht vor⸗ bringen.

10. Die Instruktorin der Kandidatinnen hat die Aufgabe, die Kandidatinnen zu unterrichten, sie in die Gebräuche und in den Geist der Kongregation während ihrer Probezeit einzuführen. Sie teile dem Präses ihre Beobachtungen über das Verhalten der Kandidatinnen sowohl in der Kongregation als

gu diesen drei offiziellen Kongregationsbüchern(Kon⸗ sultbuch, Chronik und Sodalenalbum) kommt noch das Kontrollbuch zur Einzeichnung der Absenzen(siehe unten S. 24, 8. Kap., Abs. 3); vielfach ist auch ein Ver⸗ kündbuch üblich, worin alles eingetragen wird, was bei den Versammlungen öffentlich verkündet wird(Gottesdienst⸗ ordnung, Anordnungen des Präses usw. usw.).