22 Statuten: VII. Der Konsult.
sitz im Konsult führt der Präses oder in dessen Auf⸗ trag die Präfektin.
4. Über die Fragen, welche im Konsulte ver— handelt werden, sollen die Konsultorinnen ihre Meinung klar und offen äußern. Niemals sollen sie ihre Ansicht anderen aufdrängen wollen, niemals sich von Eigenliebe oder Eigennutz leiten lassen, sondern einzig die größere Ehre Gottes und das geistliche Wohl der Kongregation im Auge haben.
5. Wenn sie im Sinne haben, dem Konsult eine Sache vorzulegen, die große Schwierigkeit bereiten
könnte, so mögen sie dies vorher mit dem Präses
allein besprechen, der alsdann nach seiner Klugheit entscheiden wird, ob es gut sei, die Sache vorzu⸗ bringen und zu besprechen oder nicht.
6. Die Präfektin ist an Ansehen die erste unter den Amtsträgerinnen und gewissermaßen die rechte Hand des Präses. In der richtigen Unterordnung
unter den Präses führt sie mit ihm bei den Kon⸗ gregations-Versammlungen den Vorsitz und hat An⸗
teil an der ganzen Leitung, namentlich an der Auf⸗ nahme und der Entlassung der Sodalinnen.
7. Die erste und zweite Assistentin stehe der Präfektin in der Verwaltung ihres Amtes mit Rat und Tat zur Seite. Bei Abwesenheit der Präfektin
nimmt die erste Assistentin deren Stelle ein; ist auch
diese abwesend, so tut dies die zweite.
8. Der Sekretärin liegt es ob, die Berichte über die Konsultsitzungen zu verfassen und die Chronik, das allgemeine Tagebuch der Sodalität, zu führen, die
Diplome zur Aufnahme der Sodalinnen und alle


