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Statuten: VII. Der Konsult. 21 7. RKapitel.
Die höheren Amtsträgerinnen oder die Mitglieder des Konsultes.
1. Gleichwie die höheren Amtsträgerinnen, das heißt die Konsultmitglieder, den übrigen Sodalin— nen an Würde vorangehen, so sollen sie dieselben auch in der ÜUbung der Tugenden und genauen Be⸗ obachtung der Statuten umsomehr übertreffen, je höher das ihnen anvertraute Amt ist.
2. Sie sollen bestrebt sein, aufs gewissenhafteste die Pflichten ihres Amtes zu erfüllen und sich, so oft es nötig ist, an den Präses wenden, sei es, um ihn in schwierigen und zweifelhaften Fällen um Rat zu fragen oder neue Weisungen von ihm zu erhalten, damit sie so bei der Leitung der Kongre— gation zu verläßlichen Hilfskräften seines Amtes werden, wie sie es sein sollen.
3. Sie nehmen an den vom Präses oder auf dessen Geheiß von der Präfektin angesagten Kon⸗ sultversammlungen teil und haben dabei Stimm— recht. Dabei gelten jene Entscheidungen als Konsult⸗— beschlüsse und werden als solche veröffentlicht, welche die absolute Stimmenmehrheit der Konsultmitglieder für sich haben und vom Präses gutgeheißen und rechtmäßig veröffentlicht sind. Ohne die Zustimmung des Präses hat kein Beschluß Geltung, auch wenn er im Konsulte einstimmig angenommen wäre.
Es ist durchaus empfehlenswert, wenigstens ein⸗ mal im Monat einen Konsult zu halten. Den Vor⸗


