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Sodalis Marianus : Verfassung, Statuten und Gebräuche der Marianischen Kongregationen / zsgest. v. Franz Xaver Schwärzler
Entstehung
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20 Statuten: VI. Pflichten der Sodalinnen.

16. Wer für längere Zeit oder für immer den Ort der Kongregation verläßt, benachrichtige den

Präses, damit dieser, wenn nötig, das von ihm und der Präfektin unterzeichnete Empfehlungsschreiben ihr zustelle mit der Bescheinigung, daß sie Sodalin und würdig sei, in eine andere Kongregation zu⸗ gelassen zu werden. Es sollen aber alle Sodalinnen, welche ein Jahr lang oder noch länger vom Orte der Sodalität abwesend sind und anderswo ihren Wohnsitz aufschlagen, wo sie den gewöhnlichen Kon⸗ gregations-Versammlungen nicht mehr beiwohnen können, wissen, daß sie zur Gewinnung der Kon⸗

gregationsablässe gehalten sind, in eine Kongrega⸗

tion, die sich am Orte ihres neuen Wohnsitzes be⸗ findet und ihrem Stande entspricht, einzutreten, es sei denn, daß der Präses derselben dagegen ist oder daß ein anderes rechtmäßiges Hindernis besteht, worüber der Präses der ersten Sodalität zu ent⸗ scheiden hat. Wenn die Sodalinnen abwesend sind,

sollen sie zuweilen an den Präses oder die Präfektin

schreiben; soweit es die Umstände erlauben, sollen sie die frommen Uebungen der Kongregation beibe halten und, wo immer sie sind, mit gewissenhafter Treue das Leben einer eifrigen Christin führen, wie es sich ziemt für eine gute marianische Sodalin. Jährlich zum Hauptfest der Kongregation sollen alle auswärtigen Sodalinnen die schriftliche Erneue rung ihrer Weihe einsenden.