Statuten: VI. Pflichten der Sodalinnen. 19
Barmherzigkeit und besonders dadurch, daß sie der Kongregation neue taugliche Mitglieder zuführen. So wird jede Sodalin ein wahrer Apostel der Ehre Gottes und der lieben Gottesmutter.
13. In allem, was die Kongregation betrifft, sollen die Sodalinnen mit williger Unterwürfigkeit den Anordnungen und Räten des Präses gehorchen. Mit gebührender Achtung und Willfährigkeit sollen sie sich auch der Präfektin und den anderen Konsult⸗ mitgliedern und selbst den unteren Amtsträgerinnen gegenüber verhalten in allen Dingen, die zu deren Amt gehören.
14. Mit schwesterlicher Zuneigung und christlicher Liebe sollen sie miteinander verkehren und Gott unsern Herrn oft für die Anliegen der ganzen Kon— gregation und aller Sodalinnen, besonders der Kranken, anflehen. Wenn eine von ihnen zum ewigen Leben hinübergeht, so sollen alle, die können, ihren Leichnam zur letzten Ruhe begleiten, und alle sollen privatim ihre Fürbitte darbringen, um der Verstorbenen die ewige Ruhe zu erlangen. Außer⸗ dem sollen sie gemeinschaftlich für sie das Toten⸗ offizium oder andere Gebete verrichten und das heilige Meßopfer darbringen lassen, damit der Ver⸗— storbenen der Ablaß des Altarprivilegs zugewendet werde.
15. Zu den Auslagen der Kongregation soll eine jede beisteuern entweder durch eine freiwillige Gabe nach ihren Kräften oder durch einen bestimmten, jedoch kleinen Beitrag, der durch die Gewohnheit festgesetzt ist.


