Statuten: VI. Pflichten der Sodalinnen. 17
lichen Leben gehört, bilden und leiten. Jede Sodalin betrachte es als eine heilige Ehrenpflicht, monatlich wenigstens einmal die heiligen Sakramente zu emp⸗ fangen.
6. Bevor die Kandidatin die Medaille erhält, legt sie eine Generalbeichte ab, es sei denn, daß der Beichtvater anders bestimmt. Von nun an begnüge sie sich nicht bloß mit den von den Statuten vor— geschriebenen Generalkommunionen, sondern gehe so oft zu den heiligen Sakramenten, als der Beicht⸗ vater ihr anrät.
7. Einen sehr guten Rat gibt Papst Benedikt XIV. allen Sodalinnen, nämlich jährlich ein- oder zwei— mal eine Generalbeichte, angefangen von der letz— ten, abzulegen. Die gelegenste Zeit dazu sind die Tage der geistlichen Uebungen oder der mo⸗ natlichen Geisteserneuerung oder am Schlusse des Jahres.
8. Die Einladung zur häufigen und täglichen heiligen Kommunion, die vom Heiligen Stuhle an alle Gläubigen ergangen ist, sollen alle als besonders an sie gerichtet betrachten; deshalb wird es allen Sodalinnen und jeder einzelnen dringend ans Herz gelegt, sich nicht zu begnügen mit den Kommunionen an jenen Tagen, an denen sie als Sodalinnen einen vollkommenen Ablaß gewinnen können. Jede möge vielmehr darnach trachten, den von Christus dem Herrn und seiner Kirche so sehr ersehnten Brauch der häufigen und täglichen Kommunion anzu⸗ nehmen.
9. Die seligste Jungfrau Maria ist die Haupt⸗
Sodalis Marianus(Ausg. B). 2


