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Statuten: VI. Pflichten der Sodalinnen. 15 6. Kapitel.
BDie gemeinsamen Pflichten aller Bodalinnen.
1. Die Statuten der Kongregation verpflichten an sich weder unter einer schweren noch läßlichen Sünde. Sie lassen in allen Punkten den Grad der Verpflichtung unverändert, welche das göttliche oder kirchliche Gesetz festsetzt. Dennoch sollen die Soda— linnen ihre Statuten hochschätzen und darnach streben, sie so treu als möglich zu beobachten. Sie haben ja am Tage ihrer Aufnahme in die Kongre⸗ gation dieselben freiwillig übernommen und sie finden in ihnen die notwendigsten und wirksamsten Mittel zur Erreichung des Zweckes der Kongrega⸗ tion.
2. Eine gute Sodalin muß vor allem eine muster⸗ hafte Christin sein, indem sie sich in ihrem Glauben und in ihrem Leben genau an die Lehre der katho—⸗ lischen Kirche hält, indem sie anerkennt und zurück⸗ weist, was die Kirche anerkennt und zurückweist, und indem sie in allem mit ihr denkt und fühlt und sich niemals schämt, sowohl im privaten wie im öffentlichen Leben als treue und gehorsame Tochter einer solch heiligen Mutter sich zu zeigen.
3. Die Sodalinnen sollen jene Uebungen der Frömmigkeit, welche zu einem eifrigen Leben am notwendigsten sind, so treu als möglich halten. Tag für Tag sollen sie morgens nach dem Aufstehen kurz die Akte des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe erwecken, Gott für die empfangenen Wohltaten


